Den Vorgaben zum Arbeitsschutz entsprechend organisieren Arbeitgeber die Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen im Betrieb. Betriebliche Ersthelfer sind ein wichtiger Teil dieser Organisation. Wie viele Ersthelfer im Betrieb notwendig sind, ist rechtlich geregelt. So muss ihre Zahl in Produktionsbetrieben üblicherweise mindestens 10 Prozent der anwesenden Versicherten betragen.
Betrieblicher Ersthelfer: Am Anfang steht der Ersthelfer-Kurs
Zum betrieblichen Ersthelfer wird man, indem man zuerst eine Grundausbildung macht. Dies ist ein Kurs mit neun Unterrichtseinheiten, den beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz durchführt. Je nach Unternehmensgröße findet der Kurs beim Anbieter oder inhouse statt.
Nach der Teilnahme erhält der Ersthelfer eine Teilnahmebescheinigung und am besten auch eine Ernennungsurkunde vom Betrieb. Idealerweise wird er dann im Betrieb beziehungsweise seinem Arbeitsbereich als Ersthelfer vorgestellt. Auch die sonstigen Beteiligten der Notfall-Organisation, etwa Werkarzt oder Empfang, sollten Bescheid wissen.
Das muss ein betrieblicher Ersthelfer tun
Die Kernaufgaben sind, den Unfallort abzusichern und erste Maßnahmen am Unfallort zu ergreifen, zum Beispiel Blutungen zu stillen. Die Hilfe bei typischen Verletzungen besteht aus den im Kurs erlernten Maßnahmen – nicht mehr! Dazu zählen beispielsweise die Versorgung von Schnittwunden oder die Herzdruckmassage. Auch die Rettungskette per Notruf zu starten, gehört zu den Aufgaben betrieblicher Ersthilfe.
Schließlich übergeben die Ersthelfenden die verletzte Person an die Profis, etwa den Werk- oder Durchgangsarzt oder den Rettungsdienst. Mit der Dokumentation im Meldeblock endet der Einsatz in aller Regel. Der Arbeitgeber kann den betrieblichen Ersthelfern auch weitere Aufgaben übertragen, etwa den Check des Erste-Hilfe-Materials.
Wissen über Erste Hilfe nutzt in vielen Lebenslagen
Alle zwei Jahre frischen Ersthelfer ihr Wissen auf. Diese Fortbildungskurse können branchen- oder unternehmensspezifische Situationen berücksichtigen, etwa typische Sturz- oder Maschinenunfälle. Zwischendurch bieten Erste-Hilfe-Apps die Möglichkeit, sich interaktiv in puncto Ersthilfe fit zu halten.
„Diese Kompetenz ist eine gute Motivation“, sagt Isabella Marx von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die Leiterin des DGUV-Fachbereichs Erste Hilfe ergänzt: „Das Know-how hilft nicht nur im beruflichen Umfeld. Auch im privaten Bereich oder im öffentlichen Raum geht man mit entsprechenden Situationen souveräner um.“ Übrigens: Einige Unternehmen honorieren den Einsatz ihrer betrieblichen Ersthelfer mit besonderen Benefits.
Ersthelfer stehen nicht alleine da
Was man noch wissen sollte: „Laut DGUV-Vorschrift haben Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht“, so Marx. Das bedeutet: Im Notfall kann der Ersthelfer alle Kollegen, der gerade verfügbar sind, stets um Hilfe bitten – und diese sind verpflichtet, ihm oder ihr zur Seite zu stehen.
Je nach Unternehmensgröße und Notfallorganisation sind Ersthelfende über interne Apps miteinander verbunden und können schnell gemeinsam reagieren. „Das ist beispielsweise bei der Wiederbelebung wichtig“, sagt Expertin Marx. „Zwei sind sofort bei der betroffenen Person, der dritte Ersthelfende holt dann den Defibrillator – in dieser Reihenfolge.“
Das muss ein betrieblicher Ersthelfer nicht tun
Marx betont: „Von Ersthelferinnen und Ersthelfern wird nicht mehr verlangt, als sie im Kurs gelernt haben.“ Ihre Zuständigkeit für die hilfsbedürftige Person endet, sobald die Rettungssanitäter oder medizinisches Fachpersonal da sind. Zudem wird nicht erwartet, dass Ersthelfer ihr eigenes Leben riskieren. Sich selbst beim Einsatz zu schützen, ist Teil der Ersthelferausbildung.
Ein paar Dinge überlassen Ersthelfer besser den Profis
Zu den Don’ts der Ersten Hilfe gehört das Verabreichen von Medikamenten. Das gilt sogar für rezeptfreie Arzneien wie Kopfschmerztabletten. Auch medizinische Maßnahmen wie das Entfernen von Fremdkörpern aus Wunden sind nicht Sache der Ersthelfenden.
Bei vorhersehbaren Notfällen, etwa einem Asthmaanfall oder einer diabetesbedingten Über-/Unterzuckerung muss zur Unterstützung für eine Medikamentengabe das vorherige Einverständnis der Betroffenen vorliegen. Selbst dann heißt es: Nur das gewünschte Anreichen des Medikaments ist okay, nicht das Einflößen.
Ersthelfende sind rechtlich abgesichert
Für Fehler, die bei der Erste-Hilfe-Leistung passieren, werden die Ersthelfenden nicht belangt. „Grundsätzlich brauchen Ersthelferinnen und Ersthelfer nach geleisteter Hilfe nicht mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen, wenn sie die ihnen bestmögliche Hilfe geleistet haben, wie sie es in der Ersten-Hilfe-Ausbildung gelernt haben“, betont Expertin Marx. „Falsch wäre nur, nichts zu tun. Denn zum Helfen ist man nach Paragraf 323c des Strafgesetzbuches verpflichtet. Das gilt übrigens für alle Menschen, sofern ihnen dies zumutbar ist.“
Auch für Sachschäden wie zerschnittene Kleidung oder für eine ungewollte Körperverletzung (wenn etwa ein Rippenbruch bei der Herzdruckmassage passiert), müssen Ersthelfende nicht haften. Erleidet die helfende Person bei ihrem Einsatz selbst einen Schaden, kommt dafür die gesetzliche Unfallversicherung auf, Sachschäden kann sie beim Arbeitgeber geltend machen.
Erste Hilfe hat auch langfristig positive Folgen
Arbeitsschutz und die veränderte Arbeitswelt führen dazu, dass die Zahl von Arbeitsunfällen seit Jahrzehnten sinkt, wie die Expertin erklärt. Geschieht dennoch ein Vorfall, sind Ersthelfende das erste Glied in der Rettungskette. Im Vergleich zu den weiteren Schritten ist ihr Einsatz zwar relativ kurz, aber in vielen Fällen entscheidend. Was Marx betont : Erhalten Verunglückte sofort Hilfe, wirkt sich das positiv auf ihre Genesung und die Rückkehr in den Job aus. Auch dazu leisten Ersthelfende also einen bedeutenden Beitrag.