Berlin/München. Beruf und Familie vereinbaren, Job und Privates ausbalancieren – das ist im 21. Jahrhundert einfacher als je zuvor. Gesetzliche und tarifliche Extras gelten inzwischen für viele persönliche Situationen – und das Verständnis in den Personalabteilungen, etwa für Mitarbeiter mit pflegebedürftigen Eltern oder für Väter in Babypause, ist gestiegen.

Manche Regeln hängen auch von Unternehmensgröße oder Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Im Großen und Ganzen gelten folgende Punkte.

  • Teilzeit: Man darf die Arbeitszeit ohne Angabe von Gründen verringern, diesen Wunsch muss man drei Monate zuvor ankündigen. Die Firma kann aus betrieblichen Gründen ablehnen. Beide Seiten sollen aber möglichst einvernehmlich eine Lösung finden, etwa bezüglich der Verteilung der Stunden auf die Wochentage.
  • Elternzeit: Für jedes neu geborene Kind kann jeder Elternteil maximal 36 Monate Auszeit nehmen. Anfangs hilft der Staat mit Elterngeld. Eine Elternzeit kann auf bis zu drei Abschnitte verteilt werden, bis zu 24 Monate dürfen zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegen. Während der Elternzeit darf man bis zu 30 Wochenstunden arbeiten.
  • Pflegezeit: Wird plötzlich die Pflege eines nahen Angehörigen nötig, kann man sofort bis zu zehn Arbeitstage pausieren. Für diese Tage gibt es keinen Lohn, aber das staatliche Pflegeunterstützungsgeld. Für planbare Pflege kann man bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf aussteigen. Außerdem darf man die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate auf bis zu 15 Wochenstunden senken, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Und wer einen Sterbenden etwa im Hospiz begleiten will, kann dafür bis zu drei Monate ganz oder teilweise aussteigen.
  • Altersteilzeit: Ab 55 kann man in einvernehmlicher Absprache mit der Firma die Arbeitszeit halbieren. Meist erfolgt dies im „Blockmodell“: Erst arbeitet man wie gehabt weiter, um dann früher Adieu zu sagen. Der Betrieb muss beim Entgelt und den Rentenversicherungsbeiträgen etwas drauflegen. In der Metall- und Elektroindustrie ist das sogar noch großzügiger geregelt, im Tarifvertrag „FlexÜ“. Allerdings greift der frühestens ab dem 57. Geburtstag.
  • Bildungsteilzeit: Der Tarifvertrag macht zum Beispiel ein Bachelor-Studium möglich: Mitarbeiter und Firma können sich auf bis zu sieben Jahre Teilzeit bei halbiertem Entgelt einigen. Zuerst wird voll gearbeitet, dann folgt die Bildungsphase außerhalb des Betriebs. HOF

Lesen Sie in diesem aktiv-Themen-Special alle Fakten zum Thema Arbeitszeit. Hier geht’s zur Einführung.

Die weiteren Artikel des Themen-Specials: