Trotz aller Vorsicht kann ein Unfall schnell passieren und die Folgen, etwa eine Behinderung, können dramatisch sein. Auch schwere chronische Erkrankungen können einen tiefen Einschnitt in die Selbstständigkeit mit sich bringen. Für die Betroffenen, die oft ein Leben lang mit einer Behinderung zurechtkommen müssen, ist es dann wichtig so unabhängig wie möglich leben zu können und weiterhin mobil zu sein, insbesondere im Beruf.

Das geht je nach Beeinträchtigung auch mit dem eigenen Fahrzeug: „Fast jedes Modell lässt sich entsprechend anpassen“, sagt Patricia Traub, zuständig für das Portal REHADAT-Autoanpassung, einem Projekt am Institut der deutschen Wirtschaft, das sich für die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen einsetzt und auf seiner Website Informationen für das Umrüsten von Pkw zusammenfasst: rehadat-autoanpassung.de

Jeder hat das Recht auf einen Führerschein

Wer mit einer körperlichen Einschränkung den Führerschein machen möchte, sollte sich zunächst an die zuständige Führerscheinstelle wenden. Denn es gilt der Grundsatz: „Alle Menschen haben das Recht auf eine Fahrerlaubnis, solange die Fahrtüchtigkeit durch die Behinderung nicht zu stark beeinträchtigt wird“, erklärt Expertin Traub.

Zusätzlich gelte, dass Betroffene in der Regel durch ein Gutachten nachweisen müssen, dass die Behinderung die Fahrtüchtigkeit nicht übermäßig einschränkt. Auch eine Fahrprobe ist möglich. 

Die Entscheidung, ob ein Führerschein ausgestellt wird, trifft die Führerscheinstelle. Sie prüft die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs und kann eventuell auch bestimmte Umbauten für den Wagen verlangen.

Wer sich bereits im Vorfeld über seine Möglichkeiten informieren will, kann sich an die technischen Prüfstellen, Umrüstbetriebe oder auf Behinderungen spezialisierte Fahrschulen wenden. Tipp von der Expertin: Ein Vertrag mit der Fahrschule sollte erst geschlossen werden, wenn die Eignung für den Führerschein feststeht.

Medizinische und technische Fragen: Welche Arten von Gutachten werden verlangt?

Die Gutachten können sich sowohl auf medizinische als auch auf technische Aspekte beziehen. Mit dem fachärztlichen Gutachten etwa wird beurteilt, ob die Einschränkungen so gravierend sind, dass sie die aktive Teilnahme am Straßenverkehr verhindern. Außerdem soll bei dieser Art von Gutachten geklärt werden, welchen Verlauf die Behinderung nehmen kann und ob einzunehmende Medikamente beispielsweise die Reaktionsfähigkeit beeinflussen. Bei dem technischen Gutachten geht es dagegen darum, festzulegen, ob und welche Umbauten am Fahrzeug vorgenommen werden müssen – etwa von einer Pedal- auf eine Handschaltung.

Wer schon einen Führerschein besitzt, kann ihn umschreiben lassen

Wer den Führerschein bereits vor dem Eintritt der Behinderung gemacht hat, kann seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Expertin Traub rät in diesem Zusammenhang dringend, die Führerscheinstelle über eine neu eingetretene Beeinträchtigung zu informieren, auch wenn jeder zunächst einmal selbst dafür verantwortlich ist, seine Fahrtüchtigkeit zu beurteilen. Die Expertin gibt aber zu bedenken: Kommt es zu einem Unfall, geht unter Umständen der Versicherungsschutz verloren oder der Fahrer macht sich sogar strafbar, wenn die persönliche Einschränkung hierfür (mit-)verantwortlich war. 

Für die Umschreibung verlangt die Führerscheinstelle in der Regel ebenfalls einen Nachweis über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, also entsprechende Gutachten und gegebenenfalls auch eine Fahrprobe. Ist das Fahren nur unter Einhaltung bestimmter Auflagen gestattet, werden diese im Führerschein eingetragen. 

Für notwendige Gutachten gibt es finanzielle Unterstützung

Die Kosten für die Gutachten und die Führerschein-Umschreibung muss der Auftraggeber zwar grundsätzlich selbst tragen, allerdings können Personen mit Beeinträchtigungen in bestimmten Fällen finanzielle Hilfe beantragen: „Dies hängt unter anderem von der Höhe des Einkommens ab und ob durch den eigenen Führerschein die Teilhabe am Berufsleben dauerhaft gewährleistet werden kann“, sagt Traub.

Dabei gibt es allerdings ein wichtiges Detail zu bedenken: „Die Kosten werden nur dann tatsächlich übernommen, wenn das Gutachten letztendlich die Fahreignung bestätigt“, so die Expertin.

Autokauf und Umrüstung: Rabatte und finanzielle Hilfe

Muss ein Fahrzeug aufgrund eines positiven Gutachtens angeschafft oder angepasst werden, kann im Prinzip jedes Auto behinderungsgerecht umgebaut werden, so Traub – sogar Nutzfahrzeuge wie etwa Gabelstapler oder Traktoren. Hierzu beraten etwa Autohersteller oder auf Umrüstung spezialisierte Kfz-Werkstätten.

Auch hierfür sind in Form der sogenannten Kfz-Hilfe im Beruf Zuschüsse möglich, allein für den Fahrzeugkauf bis zu 22.000 Euro! „Damit können Umbauten oder der Kauf eines Autos finanziert werden“, so die Expertin. Das kann unter bestimmten Bedingungen auch ein Gebrauchtwagen sein.  

Einige Hersteller gewähren zudem beim Neuwagenkauf Rabatte. Diese können je nach Anbieter mehr als 20 Prozent betragen. „Das ist allerdings eine Empfehlung der Hersteller, der die Autohändler nicht unbedingt folgen müssen“, erklärt Traub. Eventuell muss man mehrere Händler aufsuchen, um den Rabatt zu erhalten.

Nach dem Umbau: Kfz-Versicherung informieren

Wer bereits ein Auto hat und es behinderungsgerecht ausrüsten lässt, sollte dies anschließend der Kfz-Versicherung melden. Das hat folgenden Hintergrund: Zwar ist die Versicherungsprämie für behinderte und nichtbehinderte Menschen grundsätzlich gleich, aber durch die Umbauten steigt der Wert des Wagens. Deshalb sollte der Vertrag entsprechend angepasst werden, so Traub: „Als Anhaltspunkt für die Werterhöhung können etwa die Werkstattrechnungen dienen.“

Und falls geplant ist, dass auch andere Personen, etwa Angehörige, Freunde oder Assistenten, das Fahrzeug regelmäßig fahren, sollte der Versicherungsschutz für diese Fahrer ebenfalls geprüft werden.

Steuerliche Vergünstigungen: Niedrigere Kfz-Steuer und höhere Entfernungspauschale

Von der Umrüstung des Wagens abgesehen, gibt es weitere steuerliche Vergünstigungen für Menschen mit Behinderung. „Wer zum Beispiel gehbehindert ist, muss nur die Hälfte der Kfz-Steuer zahlen“, erklärt Traub. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass damit auf das Recht auf Freifahrten im öffentlichen Personennahverkehr verzichtet wird. Diese Entscheidung kann auch revidiert werden, wenn der ÖPNV so viel genutzt wird, dass die Freifahrten insgesamt vorteilhafter sind. Der Antrag für die Reduzierung der Kfz-Steuer muss zunächst beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden und anschließend an das Finanzamt gehen. 

Bei sehr schweren Beeinträchtigungen wie einer außergewöhnlich starken Gehbehinderung, etwa durch Lähmung, kann die Zahlung der Kfz-Steuer sogar komplett erlassen werden. Den Erlass oder die Reduzierung der Kfz-Steuer gibt es aber nur, wenn das Fahrzeug auf die behinderte Person selbst zugelassen ist und wenn das Fahrzeug ausschließlich von ihm oder von Dritten, die ihn chauffieren, genutzt wird. Dabei gilt: Für eigene Fahrten dürfen Letztere den Wagen nicht nutzen. Dies gilt als Zweckentfremdung und würde damit die Steuerbefreiung zunichtemachen und eventuell sogar ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Auch bei den Fahrtkosten gibt es Vorteile für schwerbehinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 70 oder bei erheblich eingeschränkter Gehfähigkeit. Sie dürfen anders als voll bewegliche Personen die Entfernungspauschale von 30 Cent je Kilometer (ab dem 21. Kilometer 35 Cent, für das Steuerjahr 2022 soll dieser Wert auf 38 Cent steigen) sowohl für den Hin- als auch für den Rückweg geltend machen. Wird die schwerbehinderte Person durch Dritte gefahren, dürfen außerdem die Leerfahrten zwischen Wohnung und Arbeit mit abgesetzt werden.

Lesen Sie dazu auch auf aktiv-online.de, wie Fernpendler die neue höhere Entfernungspauschale in ihrer Steuererklärung geltend machen können.

Ansprechpartner für die Kfz-Hilfe im Beruf

Ansprechstellen für finanzielle Förderungen sind etwa die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Integrationsämter (in Bayern, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland heißen sie Inklusionsamt) – je nachdem, wer der zuständige Leistungsträger ist. Für Studierende mit Behinderungen, die auf ein Auto angewiesen sind, kann auch die Eingliederungshilfe zuständig sein.

REHADAT

REHADADT ist ein unabhängiges Angebot mit insgesamt 14 Portalen, das zu allen Fragen der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen informiert. Es ist ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln, gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Das Angebot richtet sich sowohl an Betroffene als auch an alle, die sich für ihre berufliche Teilhabe einsetzen. Die Website informiert unter anderem über Bildungsangebote für Menschen mit Förderbedarf, über den beruflichen (Wieder-)Einstieg oder die Mobilität: rehadat.de

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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