Die Reaktion des Fahrers ist verlangsamt, Geschwindigkeiten und Entfernungen können nicht mehr richtig eingeschätzt werden, das Sichtfeld ist eingeengt. Alkoholgenuss und Straßenverkehr ist sicher keine gute Kombination. Aber nicht nur die Gesundheit steht auf dem Spiel, sondern auch die Fahrerlaubnis. Und das gilt nicht nur für Autofahrer. Je nach Promillegrad und Verhalten drohen auch Radlern und E-Bike-Piloten Bußgelder, Punkte in der Flensburger Verkehrssünder-Datei und die zeitweilige Trennung vom Führerschein. Alfred Ossendorf, Verbraucherschutzberater und Fahrlehrer beim ADAC Nordrhein, erklärt, was droht, wenn der Pegel steigt.
Autofahrer machen sich ab 1,1 Promille am Steuer strafbar
Eine wichtige Grenze liegt bei 0,5 Promille. Ab diesem Blutalkoholwert kann es für Autofahrer bei einer Polizeikontrolle unangenehm werden – egal, ob der Fahrer auffällig gefahren ist oder nicht. Ein Pegel zwischen 0,5 und 1,09 Promille wird als Ordnungswidrigkeit behandelt, die in der Regel einen Bußgeldbescheid von 500 Euro nach sich zieht, ein einmonatiges Fahrverbot sowie zwei Punkte in Flensburg.
Aber es reicht schon ein Pegel von 0,3 Promille, um richtig Ärger zu bekommen. Denn wer „nur“ leicht alkoholisiert am Steuer Ausfallerscheinungen zeigt, bei Rot über die Ampel fährt zum Beispiel, in Schlangenlinien unterwegs ist oder einen Unfall baut, kann als Straftäter eingestuft werden. „Wenn die Polizei unterstellt, dass der Unfall wegen des Alkohols entstanden ist, kann die Fahrerlaubnis entzogen werden“, sagt Alfred Ossendorf vom ADAC Nordrhein. Im besten Fall müsse der Fahrer sechs Monate auf den „Lappen“ verzichten, möglich seien aber auch zwölf Monate und mehr. Sind die Voraussetzungen für diese Strafbarkeit nicht erfüllt – ist der leicht angetrunkene Fahrer während der Fahrt also nicht auffällig geworden –, so droht bei einem Alkoholgehalt von 0,3 Promille in aller Regel auch kein Bußgeld. (Tipp: Praktische Informationen rund ums Knöllchen hat aktiv in diesem Artikel gesammelt.)
Promillewerte ab 1,1 gelten ausnahmslos als Straftatbestand. „Dann ist es auch egal, ob man auffällig gefahren ist oder nicht“, sagt Ossendorf. Es drohen drei Punkte in Flensburg, eine Geldstrafe sowie ein Führerscheinentzug von meistens neun bis zwölf Monaten, möglicherweise aber auch länger. „In diesem Fall wird immer ein Alkoholproblem unterstellt“, so der gelernte Fahrlehrer: „Denn wer mit 1,1 Promille noch Autofahren kann, ist sozusagen im Training.“
Neuer Führerschein – hoher Verwaltungsaufwand
Betroffene unterschätzten oft den Aufwand, der mit der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis verbunden sei, sagt der ADAC-Experte. Die Behörden forderten dafür nämlich oft ärztliche oder psychologische Stellungnahmen, die nicht von heute auf morgen zu beschaffen seien. „Man sollte den Antrag daher mindestens zwei Monate vor Ablauf der Sperrfrist stellen“, sagt Alfred Ossendorf.
Wer mit einem Promillewert ab 1,6 aus dem Verkehr gezogen wird, kommt an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (auch „Idiotentest“ genannt) zur Begutachtung der Fahreignung nicht vorbei. „Wer bei 1,6 Promille noch halbwegs vernünftig Auto fahren kann, schafft das nur, wenn er permanent Alkohol konsumiert“, so Ossendorf. Im Wiederholungsfall könne es bei solchen Blutalkoholwerten schwierig werden, die Fahrerlaubnis überhaupt wiederzubekommen. Grundsätzlicher Rat des Experten: „Hände weg vom Alkohol.“ Spätestens beim zweiten Bier könne es brenzlig werden.
Null Promille: Kein Alkohol für Fahranfänger
Generell gilt bis zum 21. Geburtstag sowie für sämtliche Fahranfänger während der zweijährigen Probezeit der 0,0-Promille-Wert. „Bei einem Pegel bis 0,5 Promille drohen ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit einem Punkt in Flensburg und eine Strafe von mindestens 250 Euro“, so Ossendorf. Die Probezeit wird gleichzeitig von zwei auf vier Jahre verlängert. „Und man wird zu einem Seminar eingeladen“, sagt der ADAC-Experte. Das sei eine Art Nachschulung in der Fahrschule, die ebenfalls vom Verkehrssünder bezahlt werden müsse. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille ist bereits mit einer Strafzahlung von 500 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem einmonatigen Fahrverbot zu rechnen. Übrigens: Was es sonst noch über den Jugendschutz zu wissen gibt, erklärt aktiv-online.de hier in einem anderen Artikel.
Bei Unfall unter Alkoholeinfluss droht Ärger mit der Versicherung
„Es gibt Versicherungen, die etwa bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss von grob fahrlässigem Verhalten ausgehen“, so Alfred Ossendorf. Fremden Unfallteilnehmern gegenüber zahlten die Versicherungen zwar immer. „Aber von den Verursachern können sie im Haftpflichtrecht einen Regress fordern im Bereich von 5.000 Euro.“ Bei einer Vollkasko-Versicherung ist es möglich, dass die Versicherung die Schadensregulierung aufseiten des Geschädigten zwar übernimmt, der Verursacher aber auf seinem eigenen Schaden komplett sitzen bleibt.
Radfahrer müssen ab 1,6 Promille um den „Lappen“ bangen
Auch Fahrradfahrer sollten vorsichtig mit alkoholischen Getränken sein. Ab 1,6 Promille werden Fahrradfahrer genauso behandelt wie Autofahrer mit 1,1 Promille im Blut, sagt Ossendorf: „Das ist der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit.“ Das heißt: Wer erwischt wird, muss in jedem Fall eine Strafe zahlen, bekommt drei Punkte in Flensburg und muss – soweit vorhanden – eventuell sogar den Führerschein für neun bis zwölf Monate abgeben. Auch hier gilt: Um die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, sind etliche bürokratische Hürden zu meistern.
Alkohol: Was gilt für Pedelecs, E-Bikes und E-Scooter?
Pedelecs, also Fahrräder mit Motorunterstützung bis zu 25 Stundenkilometern, werden nach einer Gerichtsentscheidung rechtlich als Fahrräder eingestuft. „Denn wenn ich aufhöre zu trampeln, habe ich keine Leistung mehr“, sagt der Experte. Hier gelten also dieselben Promille-Bestimmungen wie für Fahrradfahrer. Anders sieht es bei E-Bikes aus, die auch ohne Pedalunterstützung fahren.
Formal gelten sie als Kraftfahrzeuge, es gelten also dieselben Regeln wie bei Autofahrern. Das gilt auch für E-Scooter. Einen Führerschein braucht man für diese motorangetriebenen Roller zwar nicht, unter Umständen ist die allgemeine Fahrerlaubnis aber für eine geraume Zeit weg. „Es gibt viele Leute, die denken, sie könnten nach dem Kneipenbesuch problemlos den E-Scooter für den Weg nach Hause nehmen“, sagt Alfred Ossendorf: „Die haben oft ihr blaues Wunder erlebt.“
E-Scooter: Wer betrunken fährt, verliert den Lappen
Auch ein E-Scooter ist aus juristischer Sicht ein Kraftfahrzeug. Und das heißt: Wer stark betrunken auf so einem Roller unterwegs ist, macht sich strafbar – und ist den Führerschein los. Das zeigen einige Urteile aus der letzten Zeit. In einem vor dem Oberlandesgericht Braunschweig verhandelten Fall war ein Mann kurz nach Mitternacht mit 1,83 Promille Alkohol im Blut in eine Polizeikontrolle gerauscht: Der Grenzwert der „absoluten Fahruntüchtigkeit“ war klar überschritten, wie das Urteil betont (30. 11. 23, 1 ORs 33/23). Ausnahmen kann es bei der Strafzumessung zwar geben, wenn es nur um eine „kurze Strecke“ geht, etwa zum Umparken eines Autos. In dem Fall hatte der Mann aber schon einen Kilometer mit dem E-Scooter zurückgelegt
Herbe Strafe für Drängeln auf der Autobahn
Dicht auffahren bei hohem Tempo ist potenziell lebensgefährlich. Spätestens in der Fahrschule lernt man daher die Faustregel für den gebotenen Abstand zum Vordermann: „Halber Tachowert“ – also bei 100 Kilometern pro Stunde mindestens 50 Meter. Dass das sehr ernst gemeint ist, hat nun ausgerechnet ein Ausbilder für Berufskraftfahrer zu spüren bekommen: Der Mann war auf der Autobahn mit Tempo 131 unterwegs und fuhr dabei nur 18 Meter hinter dem Auto vor ihm. Zu einem Unfall kam es zum Glück nicht, aber ein Verkehrskontrollsystem dokumentierte die Fahrweise des Dränglers. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn zu 530 Euro Geldbuße sowie zu einem Monat Fahrverbot. In der Urteilsbegründung heißt es: Der Fahrer hätte „durch moderate Verringerung der eigenen Geschwindigkeit den gebotenen Abstand herbeiführen können, hat dies jedoch vorwerfbar unterlassen“ (20.4.21, 2 OWi 4211 Js).
Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.
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