Wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber monatlich bei seinen Angestellten einbehält und direkt an das Finanzamt abführt, richtet sich nach der individuellen Steuerklasse. Insgesamt gib es davon sechs. Während für Ledige, die in Steuerklasse I sind, und Alleinerziehende (Steuerklasse II) die Lage mangels Wahlmöglichkeiten klar ist, können Ehepaare und eingetragene Lebensgemeinschaften unterschiedliche Lohnsteuerklassenkombinationen der Klassen III, IV, IV mit Faktor und V wählen. (Steuerklasse VI wird nur auf Zweitjobs angewendet.) Dies wirkt sich unmittelbar auf die Höhe der Abzüge aus und auf das Nettoeinkommen – und damit, wie viel man letztendlich im Portemonnaie hat.

Steuerklassenwechsel: Rechte und Pflichten

Ehegatten und Lebenspartner können ihre Steuerklassen mehrmals pro Jahr wechseln. Den dazu notwendigen zweiseitigen Antrag auf Steuerklassenwechsel gibt es bei jedem Finanzamt oder auch als Download auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums. Er muss von beiden Partnern unterschrieben sein. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Letzter Termin für einen Steuerklassenwechsel noch für das laufende Kalenderjahr ist der 30. November 2024.

Eine Pflicht zum Wechsel besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse beim Arbeitnehmer so ändern, dass er in eine ungünstigere Steuerklasse eingruppiert werden muss. Dies gilt etwa für einen Alleinerziehenden, der keinen Anspruch mehr auf den Entlastungsbetrag hat – etwa, weil er oder sie wieder heiratet oder die Kindergeldberechtigung wegfällt.

Wer sich durch den Wechsel hingegen besserstellt, ist zur Änderung berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Bei ähnlich hohem Verdienst der Ehegatten: Steuerklassen IV und IV

Wer frisch verheiratet ist oder seine Partnerschaft hat eintragen lassen, der wird vom Finanzamt automatisch von Steuerklasse I in Steuerklasse IV eingestuft. Das ändert an den Abzügen nichts, weil die beiden Klassen einander entsprechen. „Wenn beide Partner ungefähr das Gleiche verdienen, ist das auch regelmäßig die richtige Wahl, und sie sollten alles so belassen. Wer nach der Hochzeit bezüglich der Steuerklassen nichts aktiv unternimmt, kann folglich auch nicht durch eine schlechtere Steuerklasse benachteiligt werden, auch wenn in der politischen Diskussion häufig anderes behauptet wird. Denn einen Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V müssen beide Partner beantragen und auch zustimmen“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Sollten die Gehälter stärker voneinander abweichen, kann ein Wechsel in die Steuerklassenkombination III/V oder die Anrechnung eines sogenannten Faktors das zusammengerechnete Nettoeinkommen der Eheleute erhöhen.

Die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, besteht bei Steuerklasse IV nicht. Dennoch rät Nöll dazu, dies zu tun, denn: „Gerade Paaren mit der Steuerklassenkombination IV/IV wird aufs Jahr betrachtet monatlich häufig zu viel Lohnsteuer einbehalten, sie können folglich mit einer Rückzahlung durch die Steuererklärung rechnen.“

Bei unterschiedlich hohem Verdienst: Steuerklassen III und V

Eine bei Ehepaaren weit verbreitete Kombination ist laut Nöll III/V. Wenn die Partner unterschiedlich hohe Verdienste haben, sichert sie das höchste monatliche Haushaltsnettoeinkommen. Als Richtwert, ab wann sich III/V lohnt, gilt ein Verhältnis von 60 zu 40 bei den Einkommen.

Im Normalfall nimmt der Partner mit dem höheren Einkommen Steuerklasse III und hat so relativ zum Gehalt niedrige Abzüge, der Partner mit dem geringeren Gehalt wird hingegen nach Klasse V besteuert und hat im Verhältnis zu seinem Einkommen die höheren Steuerzahlungen. Der Grund: In Steuerklasse III werden beide Grundfreibeträge berücksichtigt, während der in V eingruppierte Lebensgefährte sein Einkommen voll besteuern muss. Auch wenn einer der beiden Alleinverdiener ist, sollte er wegen der hohen Abzüge in Klasse III wechseln.

Zwar hat man bei III/V-Kombination zusammengerechnet das höchste monatliche Nettoeinkommen, aber aufgrund der geringeren Besteuerung des besser Verdienenden und der höheren Besteuerung des geringer Verdienenden wird der Gehaltsunterschied beim Netto noch verstärkt, sodass der subjektiv falsche Eindruck entstehen kann, für denjenigen, der weniger verdient, lohne sich die Arbeit kaum noch.

Ein weiterer Nachteil der Steuerkombination III/V ist, dass häufig insgesamt im Laufe des Jahres monatlich zu wenig Steuern gezahlt werden und das Finanzamt aufgrund der Steuererklärung, die hier Pflicht ist, eine Nachzahlung fordert. Damit müssen Paare, die nach III/V besteuert werden, rechnen, sagt Steuerexperte Nöll. Das Risiko einer Nachzahlung ist umso höher, je größer die Differenz zwischen den beiden Gehältern ist. Letztlich müssen beide Partner zustimmen, wenn sie sich für diese Steuerklassenkombination entscheiden.

Bares Geld kann jedoch die Besteuerung nach Klasse III oder IV mit Faktor (was er konkret bedeutet, lesen Sie weiter unten) wert sein, wenn ein Paar im Lauf des Jahres mit Lohnersatzleistungen rechnet. Es sollte über einen Tausch nachgedacht werden, wenn derjenige mit Steuerklasse V die Lohnersatzleistung erwartet. Auch wenn er das niedrigere Einkommen hat, ist es in vielen Fällen sinnvoll, ihm – vorübergehend – Steuerklasse III oder aber IV beziehungsweise IV mit Faktor zuzuweisen. Das ermöglicht ein höheres Nettogehalt, welches die Basis etwa für die Berechnung von Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld ist.

Wenn das ansteht, muss man sich mit der Änderung der Lohnsteuerklasse beeilen: „Wer sich durch den Wechsel etwa ein höheres Elterngeld sichern will, muss den Antrag acht Monate vor Beginn des Mutterschutzes stellen“, so Nöll, also praktisch direkt zu Beginn der Schwangerschaft. Da dies oft zeitlich kaum zu schaffen ist, sollten Eltern in spe überlegen, bereits dann zu wechseln, wenn ein Kinderwunsch realisiert werden soll. Zumal die zu viel gezahlten Steuern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wiedererstattet werden.

Auch wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat und nicht weiß, ob dieser verlängert wird oder sich bis zum Laufzeitende ein neuer Job findet, sollte statt der Steuerklasse V die Steuerklasse IV oder IV mit Faktor wählen, um im Falle des Falles später ein höheres Arbeitslosengeld zu erhalten.

Nachzahlungen vermeiden: Steuerklasse IV mit Faktor

Die Steuerklasse IV mit Faktor ist quasi eine Mischung aus IV-IV und III-V und in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zu diesen gängigen Kombinationen, da dieser Tarif den tatsächlich zu zahlenden Steuersummen in der Regel am nächsten kommt. Nöll: „Durch den sogenannten Faktor wird bei unterschiedlichen Einkommen der Vorteil des Ehegattensplittings praktisch vorweggenommen und schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.“ Der Faktor wird jeweils individuell ausgerechnet.

„Damit vermeidet man die unerwünschte Nachzahlung, die sich aus der Kombination der Steuerklassen III und V ergibt, hat aber dennoch ein höheres Nettoeinkommen als bei Steuerklasse IV“, erklärt Nöll.

Auch bei dieser Steuerklassenwahl gibt es die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben.

Heirat kann Steuern sparen

Wer seinen Schatz ohnehin bald heiraten möchte, sollte dies vielleicht noch bis Jahresende erledigen: „Dann kann in der Steuererklärung für 2021 die Zusammenveranlagung für das komplette Jahr beantragt werden“, erklärt der Bund der Steuerzahler in seinem aktuellen Info-Service. „Haben die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte, kann es so zu einer Steuerminderung kommen.“ Dabei geht es nur um den Termin beim Standesamt. Der Zeitpunkt einer kirchlichen Hochzeit spielt für Steuerfragen keine Rolle.

Waltraud Pochert
Autorin

Waltraud Pochert hat bei aktiv vor allem Verbraucherthemen aus dem Bereich der privaten Finanzen sowie Recht und Steuern im Blick. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre in Köln startete sie ihre berufliche Laufbahn bei einem großen Wirtschaftsmagazin, bevor sie als freie Journalistin tätig wurde. In ihrer Freizeit ist sie gern sportlich unterwegs, vor allem mit dem Fahrrad.

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