Mit einer Nebentätigkeit die Haushaltskasse aufbessern oder einen lang ersehnten Wunsch verwirklichen – das geht. Aber ist dabei alles erlaubt? Welche Fallstricke lauern, erklärt David Beitz, Experte für Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband Gesamtmetall.

Müssen Arbeitnehmer ihren Chef informieren, wenn sie eine Nebentätigkeit ausüben?

Selbst wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag nicht vereinbart wurde, dass der Arbeitnehmer einen Nebenjob anzeigen muss, sollte er dies tun, um Konflikte zu vermeiden. Zwar hat der Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, eine Nebentätigkeit auszuüben. Aber es gibt auch Nebentätigkeiten, die den Hauptjob gefährden können.

Ein Arbeitnehmer ist daher auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet, die Nebentätigkeit anzuzeigen, wenn diese die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Hierbei handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Eine solche Anzeigepflicht kann sich beispielsweise auch bei Änderungen der Sozialversicherung ergeben. Etwa, wenn ich zusätzlich zu einem 520-Euro-Job eine weitere Tätigkeit ausübe. Man sollte deshalb immer mit offenen Karten spielen.

In welchen Fällen darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit verbieten?

Die Tätigkeit darf nur verboten werden, wenn ihr berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Es gab zum Beispiel ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das einem Krankenpfleger untersagte, im Nebenjob als Leichenbestatter zu arbeiten (Aktenzeichen 6 AZR 357/01).

Verboten sind also vor allem Nebenjobs, die den Ruf des Arbeitgebers ernsthaft beschädigen können. Auch Beschäftigungen bei der Konkurrenz sind grundsätzlich untersagt. Ein Programmierer bei Google sollte nicht auch bei Amazon programmieren. Übt ein Arbeitnehmer eine solche Nebentätigkeit ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers aus, kann sogar eine Kündigung drohen. Der Arbeitgeber muss die Verweigerung eines Nebenjobs aber immer sorgfältig prüfen. 

Ist es egal, wie viele Stunden der Nebenjob bei einem Unternehmen dauert und wann er ausgeübt wird?

Nein. Die gesetzliche werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt in Deutschland grundsätzlich 8 Stunden pro Tag, also 48 Stunden pro Woche, inklusive samstags. Bei einem entsprechenden Ausgleich kann die Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden pro Tag verlängert werden. Diese Höchstarbeitszeiten sind nicht arbeitsplatz-, sondern arbeitnehmerbezogen. Wer also im Hauptjob 40 Stunden arbeitet, muss die Nebentätigkeit im Regelfall auf 8 Stunden pro Woche beschränken.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen. Der Arbeitnehmer ist daher seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn durch den Nebenjob ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz droht. Bei einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der arbeitszeitrechtlichen Grenzen kann der zweite Arbeitsvertrag sogar nichtig sein. In manchen Jobs kann eine Nebentätigkeit aufgrund besonderer Arbeitszeitvorgaben gänzlich verboten sein. Ein Beispiel sind Lkw-Fahrer, die auf keinen Fall ihre gesetzlich vorgegebenen Lenk- und Ruhezeiten über- beziehungsweise unterschreiten dürfen, indem sie etwa nebenher noch in einer Spedition jobben.

Der Nebenjob darf außerdem nicht die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigen. Es macht einen Unterschied, ob ich um 17 Uhr den Hauptjob beende und dann noch zwei Stunden woanders arbeite oder ob ich nachts von zwei bis vier Uhr eine Nachtschicht als Taxifahrer einlege. Dann komme ich morgens übermüdet zur Arbeit. Grundsätzlich gilt, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen eine Ruhezeit von elf Stunden eingelegt werden muss. Arbeitnehmer müssen sich in ihrer Freizeit so verhalten, dass sie morgens arbeitstauglich zum Dienst kommen. 

Dürfen Arbeitnehmer Nebentätigkeiten während ihres Hauptjobs erledigen?

Hier droht die Kündigung. Es gab einen Fall vor dem Bundesarbeitsgericht, bei dem jemand aus der IT-Branche während seiner Arbeit ein Computerspiel programmiert und umfangreichen E-Mail-Verkehr für das Logistikunternehmen seines Vaters betrieben hat. Er hat dabei fast 5.000 E-Mails empfangen und knapp 6.000 Nachrichten versendet (Aktenzeichen 2 AZR 681/16). Das ist Arbeitszeitbetrug.

Haupt- und Nebenjob müssen daher sauber voneinander getrennt werden. Auch sollten auf keinen Fall Betriebsmittel des Hauptarbeitgebers für Nebentätigkeiten benutzt werden. Es sei denn, es ist mit dem Arbeitgeber so vereinbart.

Wie sieht es mit Jobs im Urlaub und während einer Krankschreibung aus?

Im Urlaub und bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist Arbeit nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.

Im Bundesurlaubsgesetz steht, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine „dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ leisten darf. Der Urlaubszweck besteht darin, sich selbstbestimmt zu erholen, um seine Arbeitskraft wiederaufzufrischen. Ob ein Nebenjob während des Urlaubs erlaubt ist, ist daher aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Entscheidend sind dabei insbesondere die Art und die Dauer des Nebenjobs. Eine Nebentätigkeit, die der Arbeitnehmer zulässigerweise während seines Hauptjobs ausübt, darf er im gleichen Umfang auch während des Urlaubs ausüben. Dagegen wird es in der Regel nicht erlaubt sein, sich im Hauptjob Urlaub zu nehmen, um in Vollzeit einen Nebenjob auszuüben.

Sofern der Arbeitnehmer für ein paar Stunden in einem ganz anderen Job arbeitet, muss dies nicht dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechen. Gerade bei einem Bürojob kann körperliche Arbeit für ein paar Stunden erholend wirken. Dies wäre zum Beispiel bei einer Bürokraft der Fall, die in der Landwirtschaft für ein paar Stunden während des Urlaubs als Erntehelferin arbeitet.

Während einer Krankschreibung ist ein Nebenjob nur dann tabu, wenn er dem Genesungsprozess entgegensteht. Wer wegen eines gebrochenen Beins krankgeschrieben ist, kann noch einen Bürojob ausüben. Bei einem psychischen Leiden kann ein Ehrenamt im Tierheim die Genesung sogar fördern. Solche Einsätze sollten aber dem Arbeitgeber angezeigt werden. Es geht schließlich um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit. 

Sollte man sich den Zweitjob schriftlich genehmigen lassen?

Um Streitigkeiten zu vermeiden, ist das sinnvoll. Der Arbeitgeber lässt den Nebenjob auch in die Personalakte eintragen. Wenn sich die Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Hauptjob ändern, kann der Nebenjob übrigens auch nachträglich verweigert werden. Das kann auch der Fall sein, wenn sich wesentliche Änderungen im Nebenjob ergeben. Diese sollten deshalb in jedem Fall dem Arbeitgeber gemeldet werden.

Tobias Christ
Autor

Nach seinem Germanistik-Studium in Siegen und Köln arbeitete Tobias Christ als Redakteur und Pauschalist bei Tageszeitungen wie der „Siegener Zeitung“ oder dem „Kölner Stadt-Anzeiger“. Derzeit schreibt er als freier Journalist Beiträge für Print- oder Onlinemedien. Für aktiv recherchiert er vor allem Ratgeberartikel, etwa rund um die Themen Mobilität und Arbeitsrecht. Privat wandert der Kölner gern oder treibt sich auf Oldtimermessen herum.

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