Bochum. Minijobs sind attraktiv. So sehen es jedenfalls knapp 7 Millionen Menschen, die sich mit einer „geringfügigen Beschäftigung“ etwas hinzuverdienen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten.

Erstens der kurzfristige Minijob, etwa als Aushilfe im Weihnachtsgeschäft. „Insgesamt darf man hier nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr arbeiten. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei keine Rolle“, sagt Christiane Krüger von der Minijob-Zentrale.

Zweitens der klassische Minijob mit Verdienstgrenze. Minjobberinnen und Minijobber mit Verdienstgrenze üben eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Wichtig ist: Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 538 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 6.456 Euro. Wann, wie oft und wie lange gearbeitet wird, kann flexibel gestaltet werden. Aber Achtung, wenn der Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlt: „Sonderzahlungen werden zum Verdienst hinzugezählt“, warnt Krüger. 

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Ebenfalls wichtig: „Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte dürfen neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis nur einen einzigen Mini-Job haben – auch wenn der weniger als 538 Euro bringt.“ Und der hauptsächliche Arbeitgeber muss vorab gefragt werden.

Minijobs sind rentenversicherungspflichtig – man kann sich aber auch dagegen entscheiden

Über einen Punkt muss man sich anfangs Gedanken machen – die Rentenversicherung. Tut man nichts, zahlt man in die Rentenkasse ein. Der Arbeitgeber zahlt 15 Prozent des Verdienstes und der Minijobber oder die Minijobberin trägt einen Eigenanteil von 3,6 Prozent. „Auf Antrag kann man sich aber zu Beginn der Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen“, erklärt Krüger. Die Minijob-Zentrale stellt hierfür einen entsprechenden Antrag zur Verfügung. Er steht auf dem Portal der Rentenversicherung zum Download bereit: Deutsche Rentenversicherung

Sinnvoll kann die Einzahlung in die Rentenversicherung für Minijobber sein, die keinen anderen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob haben: Jeder Beitragsmonat gilt als vollwertige Versicherungszeit, das bringt diverse Vorteile mit sich.

„Grundsätzlich ist ein Minijob ein ganz normales Arbeitsverhältnis mit den üblichen Rechten und Pflichten“, so Krüger. Als Untergrenze gilt also der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro pro Stunde. Man hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und genießt Kündigungsschutz.

Zudem müssen geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer genauso behandelt werden wie andere Beschäftigte: Zahlt die Firma beispielsweise Weihnachtsgeld, steht diese Sonderzahlung auch dem Minijobber zu. Weitere Informationen enthalten die Broschüren der Minijob-Zentrale, über minijob-zentrale.de geht’s zum Download.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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