Sieht gefährlich aus und ist bestimmt keine Glückwunschkarte: Ein leuchtend gelber Umschlag. Drin steckt ein Mahnbescheid vom Amtsgericht. Wer solche Post bekommt, muss sie zwar ernst nehmen. Er braucht jedoch nicht gleich in Panik auszubrechen.

„Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist keine Klage.“ Darauf weist Jens Ferner von der Kanzlei Ferner in Aachen ausdrücklich hin. „Wer ein solches Schreiben erhält, wurde zu nichts verurteilt“, so der Rechtsanwalt. Im Gegenteil: Der Bescheid soll aufwändige Klagen vor Gericht gerade vermeiden.

Verkürztes Verfahren nach festen Regeln

Das Mahnverfahren dient dazu, Geldforderungen durchzusetzen und folgt festen Regeln. „Antragsformular runterladen, ausfüllen, ausdrucken und ans Mahngericht schicken", sagt Ferner. "So einfach ist das." Das ist meist günstiger als eine Klage, denn man spart sich die Gerichtsgebühren. Die steigen sonst mit jedem Inkassoschritt. Im Mahnverfahren sind die Kosten dagegen überschaubar. Je nach Streitwert fallen in den meisten Mahnverfahren laut Ferner 23 (Mindestbetrag) bis etwa 100 Euro an.

Beispiel: Wer der Ansicht ist, jemand schuldet ihm einen Betrag – etwa weil er ihm ein Auto verkauft hat, das der andere nicht bezahlt – meldet dies beim zuständigen Mahngericht und beantragt dort den Erlass eines Mahnbescheids. Der wird dem Schuldner per Post zugestellt.

Gericht prüft Anspruch nicht

Das Mahnverfahren ist in Paragraph 688 bis 703d der Zivilprozessordnung geregelt und wurde in den 80er Jahren in Deutschland eingeführt. In dem abgekürzten Verfahren ersetzt der Mahnbescheid die Klageschrift, der Vollstreckungsbescheid das Urteil. Das Besondere: Das Gericht prüft nicht nach, ob der Anspruch berechtigt ist.

In jedem Bundesland gibt es ein zentrales Mahngericht, das die Anträge bearbeitet. In Bayern beispielsweise am Amtsgericht Coburg. Jedes Jahr werden hier an die 700.000 Mahnverfahren abgewickelt, bundesweit sind es etwa sechs Millionen (2011). Diese Masse ist nur möglich, weil die Vordrucke maschinell gelesen werden.

So wehrt man sich

Sich gegen einen Mahnbescheid zu wehren ist umgekehrt genauso leicht, wie einen loszuschicken. Dazu muss man im Antwortbrief nur ein Kreuzchen setzen auf dem vorformulierten Widerspruch. Zwei Wochen hat man dafür Zeit, sonst folgt als nächste Stufe ein Vollstreckungsbescheid. Der kommt in seiner Wirkung einem Urteil gleich.

Ein Tipp, damit man die Frist nicht verpasst: Den gelben Umschlag unbedingt aufheben. Darauf notiert der Postbote an welchem Tag er den Brief eingeworfen hat.

Wehrt man sich rechtzeitig, ist der Spuk oft genauso schnell vorbei, wie er begonnen hat. Das Gericht informiert den Gläubiger über den Widerspruch. Der hat dann die Wahl. Entweder er lässt die Sache auf sich beruhen, das heißt er verzichtet auf sein Geld. Oder er begründet seinen Anspruch nun. Dann wird aus dem einfachen Mahnverfahren eine Klage vor Gericht.

Schulden unter Freunden

Gerichtliche Mahnbescheide werden überall dort eingesetzt, wo Geldforderungen als Masse auftreten. Etwa im Online-Versand oder in der Abrechnung von Zusatzleistungen von Ärzten. Ein Beispiel ist die Zahnreinigung, die von den meisten Patienten privat bezahlt werden muss. „Oft geht es auch um Darlehen unter Freunden oder säumige Mieter“, ergänzt Ferner.

Er rät zur Vorsicht: Manche Inkassofirmen schicken Drohbriefe und tarnen diese als gerichtlichen Mahnbescheid. Das seien nur Einschüchterungsversuche, so der Anwalt: „Der echte Mahnbescheid kommt immer vom Gericht.“

Übrigens: Unbesorgt in Urlaub fahren kann man trotzdem, auch wenn der Briefkasten mal nicht geleert wird. Eine schuldlos verpasste Frist lässt sich zurückdrehen, das nennt man Wiedereinsetzung. Dabei hilft unter Umständen ein Anwalt.

Und wer Streit um Schulden von vornerein vermeiden will, der sollte nicht auf die Vogel-Strauß-Taktik vertrauen. „Den Kopf in den Sand stecken und so tun, als sei man gar nicht da, hilft nicht weiter“, so Ferner. Besser ehrlich sein und zugeben, wenn man gerade kein Geld hat. „Dann gewährt der Gläubiger vielleicht Aufschub oder lässt sich auf eine Ratenzahlung ein.“

Wer zuständig ist

Den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellt man immer in dem Bundesland, in dem man wohnt. Ausnahme: Manche Bundesländer teilen sich ein Mahngericht, zum Beispiel Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wer zuständig ist, zeigt folgende Tabelle:

Baden-WürttembergAmtsgericht Stuttgart
BayernAmtsgericht Coburg
Brandenburg, BerlinAmtsgericht Wedding
BremenAmtsgericht Bremen
HessenAmtsgericht Hünfeld
Mecklenburg-Vorpommern, HamburgAmtsgericht Hamburg
NiedersachenAmtsgericht Uelzen
Nordrhein-WestfalenOLG-Bezirk Köln: Amtsgericht Euskirchen
Übrige: Amtsgericht Hagen
Rheinland-Pfalz, SaarlandAmtsgericht Mayen
Sachsen, Sachsen-Anhalt, ThüringenAmtsgericht Aschersleben
Schleswig-HolsteinAmtsgericht Schleswig

Die deutschen Mahngerichte haben einen gemeinsamen Webauftritt: mahngerichte.de. Unter dem Menupunkt „Publikationen“ kann man dort die Broschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren"herunterladen. Darin wird der Ablauf des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens inklusive aller nötigen Formulare genau beschrieben. Die Broschüre kann auch gegen einen Unkostenbeitrag von 1,45 € per Post bei den zentralen Mahngerichten bestellt werden.

Direkt zum Online-Formular für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gelangt man auf der Seite online-mahnantrag.de. Sorgfältig ausfüllen und Antragsteller, Gegner und Forderung eintragen. Für Gesellschaften oder Vereine immer angeben, wer diese gesetzlich vertritt.

Das Amtsgericht Hagen ist das größte deutsche Mahngericht, mit mehr als einer Million Verfahren jährlich. Darin geht es mal um Kleinbeträge, aber auch um Forderungen bis zu 120 Millionen Euro, so die Behörde. Nicht nur Versicherungen, Energieversorger, Telefongesellschaften und Inkassounternehmen nutzen das Verfahren: Auch mehrere Hundert Anfragen von Bürgern gehen dort täglich ein.

Was tun mit geerbten Schulden?

Übrigens: Schulden kann man (leider) auch erben. Die Haftung lässt sich jedoch auf den Nachlass begrenzen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt (OLG Naumburg, 7.10.2014, 5 O 196/14). Mehr zu haftungsbegrenzenden Maßnahmen bei (eventuellen) Schulden im Nachlass.

Einem Erben flatterte ein Mahnbescheid vom Gläubiger des Verstorbenen ins Haus. Die Forderung war berechtigt, der Erbe wollte jedoch nur mit dem geerbten Vermögen und nicht mit seinem eigenen Privatvermögen dafür haften. Deshalb legte er gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein. Die Richter gestanden dem Erben diese Beschränkung der Haftung zu. Allerdings muss der Mann die Kosten des Verfahrens tragen. Denn es handelte sich um einen sogenannten Klageüberfall: Der Gläubiger hatte die eingeklagte Forderung nie bestritten, sondern sie vor Gericht sofort anerkannt. 

Friederike Storz
aktiv-Redakteurin

Friederike Storz berichtet für aktiv aus München über Unternehmen der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie. Die ausgebildete Redakteurin hat nach dem Volontariat Wirtschaftsgeografie studiert und kam vom „Berliner Tagesspiegel“ und „Handelsblatt“ zu aktiv. Sie begeistert sich für Natur und Technik, Nachhaltigkeit sowie gesellschaftspolitische Themen. Privat liebt sie Veggie-Küche und Outdoor-Abenteuer in Bergstiefeln, Kletterschuhen oder auf Tourenski.

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