Ärgerlich genug, wenn Mieter sich mit einem Wespennest herumschlagen müssen: Aggressive Insekten, die allgegenwärtig sind und hartnäckig um Limonade und Kuchen kämpfen, können ganz schön nerven. Aber wenn ein Nest dann beseitigt wird, stellt sich auch noch die Frage: Wer kommt eigentlich für die Kosten auf?
Ein Vermieter klagte jetzt vor dem Amtsgericht München gegen eine Mieterin – sie hatte sich geweigert, ihren Kostenanteil für die Wespennest-Entfernung zu zahlen. Er war in der Betriebskosten-Abrechnung aufgeführt. Das Gericht gab ihr recht.
Die Begründung: Die Entfernung eines solchen Nestes zähle nicht zu den Betriebskosten. Eine Ungezieferbekämpfung dürfe nur dann als Betriebskosten abgerechnet werden, wenn sie laufend und regelmäßig durchgeführt werden muss (Amtsgericht München, 24.6.2011, 412 C 32370/10).
Übrigens dürfen Mieter ein Wespennest sogar ohne Rücksprache mit dem Vermieter entfernen lassen – und selbst in diesem Fall muss der Vermieter die Kosten tragen. So urteilte bereits im Jahr 2003 das Amtsgericht Meppen. Ein Mieter hatte von der Feuerwehr mehrere Nester auf dem Dachboden beseitigen lassen – Rechnung: 393 Euro. Den Betrag zog er kurzerhand von der Miete ab. Der Vermieter verklagte ihn – aber ohne Erfolg (Amtsgericht Meppen, 11.3.2003, 8 C 92/03).