Köln. Neue Fenster, eine Bad-Renovierung oder einfach nur eine Reparatur in der Küche: Wenn Handwerker arbeiten, kann natürlich auch mal etwas schiefgehen. Was dann?

„Bemerkt man einen Fehler schon während der laufenden Arbeiten, sollte man umgehend einschreiten“, sagt Rechtsanwalt Harald Rotter, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwälte im Deutschen Anwaltverein. Wer sich erst zum Schluss beschwert, riskiert, zumindest auf einem Teil der Kosten sitzenzubleiben: „Der Kunde ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.“

Achtung: Nicht einfach einen anderen Handwerker beauftragen!

Außerdem wichtig: „Grundsätzlich hat jeder Handwerker das Recht, bei eventuellen Fehlern nachzubessern“, erläutert Rotter. Auch wenn man noch so wütend über offensichtlichen Pfusch ist, sollte man den Dilettanten also lieber nicht vor die Tür setzen, damit vom Vertrag zurücktreten und jemand anderen beauftragen. „Im schlimmsten Fall muss man dann doppelt zahlen, da beide Handwerker Anspruch auf den vollen Rechnungsbetrag haben können“, so der Kölner Jurist.

Auch wenn Fehler erst später entdeckt werden, sollte man sich zuerst an den Verursacher wenden

Ist die Arbeit erledigt, sollte man als Auftraggeber sofort checken, ob alles okay ist, beispielsweise ob der neue Wasserhahn funktioniert, oder ob es Mängel gibt. „Eventuelle Beanstandungen sollte man direkt auf dem Stundenzettel vermerken und außerdem sofort eine E-Mail mit der entsprechenden Reklamation an die Firma schicken“, empfiehlt Rotter.

Manche Fehler entdeckt man aber erst im Nachhinein, undichte Rohre etwa. Solange die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei beziehungsweise fünf Jahren noch läuft, muss man sich zunächst an die Firma wenden, die den Schaden verursacht hat! „Auf keinen Fall sollte man selbst Hand anlegen oder einen anderen Handwerker beauftragen, weil man dadurch häufig Ansprüche verliert.“

„Grundsätzlich hat jeder Handwerker das Recht, nachzubessern.“

Harald Rotter, Rechtsanwalt

Endlose Nachbesserungsversuche ohne jeden Erfolg muss man allerdings nicht dulden. Vertröstet der Handwerker bei Problemen auf den nächsten Tag, etwa weil es kurz vor Feierabend ist, kann man sich darauf einlassen. Bekommt der Handwerker es wieder nicht hin oder weigert er sich sogar, die nötigen Änderungen vorzunehmen, schreibt man am besten eine E-Mail an das Handwerksunternehmen. Darin stellt man den falschen Ist-Zustand sowie den gewünschten Soll-Zustand dar und gibt dem Handwerker noch eine Woche Zeit, das Problem zu lösen. Empfehlenswert ist es, die Fehler oder Schäden gleich mit Fotos zu dokumentieren.

Notfalls dem Handwerker eine Frist setzen – und zwar per Einschreiben mit Rückschein

Passiert danach nichts, schickt man ein neues Schreiben, diesmal aber zu Nachweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein! Darin stellt man den Sachverhalt nochmals verständlich dar und setzt dem Unternehmen eine Frist von einer weiteren Woche. Gibt es keine Reaktion oder sind die Arbeiten immer noch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen, sollte man sich juristisch beraten lassen: In vielen Fällen bleibt laut Rotter leider nur noch der Gang vor Gericht.

Erfahrungsgemäß liegt oft schon eine Rechnung im Kasten, obwohl die Fehler noch nicht endgültig behoben sind. „In solchen Fällen darf der Kunde die Rechnung angemessen kürzen“, erklärt der Anwalt. Das heißt: Fehlen bei einer teuren Küche noch einige Regalbretter, darf man nur die dafür anfallenden Kosten zurückhalten, muss den Rest aber trotzdem schon bezahlen. Hat der Handwerker die Sache aber komplett vergeigt, also letztlich keine Leistung erbracht, muss man auch nichts bezahlen.

Leserfrage

Wie lange kann man reklamieren?

Patrick S. per Facebook: Wie lange hat man als Kunde das Recht auf eine Reklamation beim Handwerker? Zum Beispiel, wenn sich nach zwei Jahren die Fensterverkleidung löst.

aktiv: Bei Handwerkerleistungen hat man entweder zwei Jahre oder aber fünf Jahre Gewährleistung. Die längere Frist gilt bei Bauleistungen: also beispielsweise, wenn der Handwerker ein neues Bad einbaut. Die kürzere Frist gilt bei kleineren Arbeiten, zum Beispiel, wenn ein tropfender Wasserhahn repariert wird. Ist die jeweils geltende Frist abgelaufen, kann man keine Ansprüche mehr geltend machen.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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