Freiwillig auf den Urlaub verzichten und sich das Geld stattdessen auszahlen lassen – das klingt nach einer schnellen Lösung, wenn es finanziell gerade ein bisschen knapp ist. Doch so einfach geht das nicht! Selbst wenn der Chef einverstanden wäre, darf er solche Wünsche in den allermeisten Fällen nicht genehmigen. Denn Urlaub ist ein gesetzlicher Anspruch, den jeder Mitarbeiter hat.

Urlaub ist dazu da, um sich zu erholen

„Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass Beschäftigte ihren Urlaub grundsätzlich nehmen müssen“, erklärt Stefan Sträßer von der Abteilung Arbeits- und Tarifrecht bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA). Urlaubstage sind nämlich ausdrücklich dazu da, dass sich der Arbeitnehmer erholt und seine Arbeitskraft dadurch langfristig erhält. Und das geht natürlich nur, wenn man auch tatsächlich frei hat. Seinen Urlaubsanspruch kann man also nicht, auch wenn es freiwillig ist, einfach so aufgeben und in Geld umwandeln.

Solange das Arbeitsverhältnis ganz normal weiterläuft, muss der Urlaub grundsätzlich genommen werden. „Ob sich der Mitarbeiter auch subjektiv urlaubsreif fühlt oder total fit, spielt dabei keine Rolle“, erklärt Jurist Stefan Sträßer. Eine Barauszahlung ist deshalb nicht möglich. Auch wenn das im Einzelfall mal ärgerlich sein kann, am Ende profitieren wir alle von dieser Vorschrift. Schließlich soll so verhindert werden, dass sich Leute jahrelang ohne Pause krank arbeiten und letztlich die Gesellschaft eine vorzeitige Rente finanzieren muss.

Einzige Ausnahme: Auszahlung bei kurzfristiger Kündigung

Geld statt Urlaubstage gibt es nur in einem einzigen Fall: „Wenn der Urlaub tatsächlich nicht mehr genommen werden kann, weil das Arbeitsverhältnis endet, darf er ausgezahlt werden“, erklärt Stefan Sträßer. Wenn also der Arbeitsvertrag ausläuft. In der Praxis spielt das vor allem bei relativ kurzfristigen Kündigungen eine Rolle, etwa wenn man einen neuen Job gefunden hat. „Trotzdem muss der Resturlaub so weit wie möglich noch genommen werden“, sagt der Jurist. Wer den Arbeitsvertrag kündigt und das Unternehmen beispielsweise in drei Wochen verlässt, aber noch fünf Wochen Resturlaub hat, bekommt folglich drei Wochen Urlaub und die restlichen beiden Wochen mit dem letzten Gehalt ausgezahlt.

Sobald bei Kündigung der Ausstiegstermin feststeht, sollte man also noch offenen Resturlaub beantragen. Normalerweise weist der Arbeitgeber den Beschäftigten auch ausdrücklich darauf hin, wie viel Urlaub noch offen ist. Unter bestimmten Umständen darf der Chef auch selbst festlegen, wann der scheidende Mitarbeiter seine restlichen Ferientage nehmen soll.

Einige Juristen vertreten sogar die Auffassung, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betreffenden in den (Rest-)Urlaub zu schicken. „Hier ist die Rechtsprechung momentan sehr widersprüchlich und die Rechtslage dementsprechend umstritten“, erklärt Stefan Sträßer. Am einfachsten ist es deshalb, wenn man diese Frage mit dem Chef bespricht. Schließlich hat der Beschäftigte bei der Urlaubsplanung auch ein Mitspracherecht und kann seine Wünsche äußern.

In Sonderfällen ist Arbeiten bis zum letzten Arbeitstag möglich

Manchmal wollen beide Seiten, dass der scheidende Mitarbeiter noch bis zum letzten Tag am Arbeitsplatz erscheint, beispielsweise weil er ein wichtiges Projekt noch abschließen oder seinen Nachfolger einarbeiten soll. „In solchen Fällen kann der Arbeitgeber den Urlaubsantrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen“, sagt Stefan Sträßer. Dann darf der Mitarbeiter bis zum Schluss arbeiten und bekommt den Resturlaub in bar ausgezahlt.

Nicht genommener Urlaub kann an Erben ausgezahlt werden

Wie auch immer es im Einzelfall läuft, unstrittig ist: Urlaubstage, die am Ende des Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen wurden, verfallen nicht, sondern werden ausgezahlt. Das gilt sogar dann, wenn ein Mitarbeiter seinen Urlaub nicht mehr nehmen kann, weil er gestorben ist. In diesem Fall erhalten die Erben das Geld.

Urteil:  Urlaub kann doch vererbt werden

Wenn jemand schon während des Arbeitslebens stirbt: Gehören Urlaubstage dann zum Nachlass? Nein, meinten deutsche Arbeitsgerichte bisher. Das war allerdings europarechtswidrig, wie der Europäische Gerichtshof kürzlich klarstellte: Aus der EU-Arbeitszeitrichtlinie folgt, dass Erholungsurlaub grundsätzlich vererbbar ist  (6. 11. 18, C-569/16 und C-570/16).

Natürlich werden den Erben dann nicht irgendwie Urlaubstage gutgeschrieben. Sie bekommen aber den Gegenwert des Urlaubs ausgezahlt, der dem Verstorbenen noch zugestanden hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung inzwischen entsprechend geändert. Damit bekommt eine Witwe nun fast 6.000 Euro von der Stadtverwaltung, bei der ihr verstorbener Mann bis zu seinem Tod beschäftigt war (22. 1. 19, 9  AZR  45/16). 

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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