Berlin. Wer einen lieben Menschen pflegt, hat meist sehr viel um die Ohren. Der Sozialstaat berücksichtigt das – und unterstützt nicht nur die Pflegebedürftigen, sondern von Anfang an auch deren pflegende Angehörige. Als solche gelten dabei nicht nur Ehepartner, sondern unter anderem auch Kinder, Enkelkinder und Geschwister. So manche Leistung, auf die man da Anspruch hat, ist allerdings kaum bekannt. aktiv gibt einen Überblick (Wegen Corona gab es vorübergehende Sonderregelungen in einigen Bereichen, die aber am 30. April 2023 auslaufen) :

  • Sonderurlaub und Pflegeunterstützungsgeld. Wenn plötzlich etwas passiert und der Senior deswegen kurzfristig hilfsbedürftig wird, haben berufstätige Angehörige einen Rechtsanspruch auf bis zu zehn Tage unbezahlten Sonderurlaub. So haben sie Zeit, um die Pflege zu organisieren und beispielsweise einen Heimplatz zu suchen. Während dieser unbezahlten Freistellung zahlt die Pflegekasse  auf Antrag eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld. Bei Normalverdienern gleicht es in der Regel 90 Prozent des entfallenden Nettogehalts aus.
  • Pflegeberatung und Pflegekurse. Nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern auch deren Angehörige können eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen, um sich über die individuellen Rechte zu informieren. So eine Beratung leisten beispielsweise die örtlichen Pflegestützpunkte. Außerdem können Angehörige an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen.
  • Umbaumaßnahmen. Damit der Pflegebedürftige überhaupt zu Hause versorgt werden kann, muss manchmal die Wohnung umgebaut werden. Zum Beispiel, wenn eine ebenerdige Dusche nötig wird. Allein für solche Umbauten zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro.
  • Hilfsmittel Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Kosten für viele notwendige Hilfsmittel. Dabei geht es nicht etwa nur um technische Dinge wie Spezialbetten oder Rollstühle: Bis zu 40 Euro pro Monat gibt es für „Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind“, also beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel. Voraussetzung ist aber, dass das betreffende Produkt im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgelistet ist. Ist ein Pflegedienst in die Pflege eingebunden, rechnet der solche Verbrauchshilfsmittel in der Regel direkt mit der Kasse ab. Wer vor allem selbst pflegt, kann die nötigen Produkte natürlich auch selbst einkaufen und sich dann die Kosten von der Kasse erstatten lassen. Praktische Alternative: Apotheken, Sanitätshäuser und auch spezialisierte Internet-Versenden bieten regelmäßige monatliche Lieferungen an und rechnen dann selbst mit der Pflegekasse ab – das erspart den lästigen Papierkrieg.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit. Pflegende, die in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, können sich für maximal sechs Monate unbezahlt freistellen lassen oder auch in Teilzeit wechseln: Das ist die „Pflegezeit“. In Firmen mit mehr als 25 Arbeitnehmern haben pflegende Angehörige darüber hinaus zwei Jahre lang Anspruch auf einen Teilzeitjob mit mindestens 15 Wochenstunden – das nennt sich dann „Familienpflegezeit“. Beide Varianten können miteinander kombiniert werden, müssen aber nahtlos aneinander anschließen und dürfen insgesamt nicht länger als 24 Monate dauern. Um den Verdienstausfall zu kompensieren, können Pflegende ein zinsloses Darlehen beantragen.
  • Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag. Pflegende werden auch mal krank oder wollen in den Urlaub fahren. In solchen Fällen übernimmt die Pflegekasse ab Pflegegrad zwei die Kosten für einen Pflegedienst. Diese sogenannte Verhinderungspflege ist auf sechs Wochen und 1.612 Euro pro Jahr begrenzt. Alternativ kann man den Hilfsbedürftigen kurzzeitig in einem Pflegeheim versorgen lassen. Für diese Kurzzeitpflege werden maximal  1.774 Euro pro Jahr gezahlt, und der Heimaufenthalt darf bis zu acht Wochen dauern. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können teilweise miteinander kombiniert werden. Schon ab Pflegegrad eins kann man den Entlastungsbetrag erhalten: Wenn kurzfristig mal ein Betreuer oder ein Pflegedienst einspringen muss, erstattet die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 125 Euro pro Monat. Achtung: Nicht genutztes Geld kann während eines Jahres in die Folgemonate übertragen werden. Was am Jahresende noch nicht verbraucht ist, steht dann aber nur noch bis Ende Juni des Folgejahres zum Abruf bereit.
  • Rentenversicherung. Pflegende Angehörige bekommen zusätzliche Rentenpunkte. Der Hilfsbedürftige muss dafür mindestens Pflegegrad zwei haben. Der Pflegende darf nicht mehr als 30 Wochenstunden berufstätig sein und muss in häuslicher Umgebung mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen (verteilt auf mindestens zwei Tage).

Weitere Infos gibt’s im Web unter wege-zur-pflege.de sowie beim Pflege-Telefon des Familienministeriums unter der Rufnummer 030 - 201 791 31.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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