Zunächst beherrscht die Trauer alles. Doch es kommt der Moment, da müssen sich Angehörige und Hinterbliebene um den Nachlass kümmern. Dazu gehören oft auch die Mietwohnung und das Inventar. Jutta Hartmann, Juristin beim Deutschen Mieterbund, erklärt, wie man dabei vorgehen sollte.

Eines steht fest: Das Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters, sondern läuft trotzdem weiter. „Soll die Wohnung eines Verstorbenen nicht weiter genutzt werden, muss der Mietvertrag ausdrücklich gekündigt werden“, erklärt Hartmann. Zunächst einmal müssen die Angehörigen jedoch die Hinterlassenschaften ordnen. Wer dazu die Wohnung des Verstorbenen betreten darf, hängt davon ab, ob der Verstorbene alleine oder mit jemandem zusammen dort gelebt hat.

Was ist, wenn der Verstorbene mit jemandem zusammengelebt hat?

In diesem Fall gibt es aus juristischer Sicht zwei Varianten. „Stand die andere Person ebenfalls im Mietvertrag, wird der bisherige Mitmieter automatisch zum Hauptmieter der Wohnung“, so Hartmann.

Stand die andere Person dagegen nicht im Mietvertrag, besteht ja (noch) keine vertragliche Beziehung zum Vermieter. „In solchen Fällen hat diese Person ein gesetzliches Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag“, erläutert die Expertin. Das Ergebnis ist letzlich in beiden Fällen gleich: Wer mit dem Verstorbenen gemeinsam in der Wohnung gelebt hat, darf auch weiter dort wohnen bleiben, und das hat für die Hinterbliebenen Konsequenzen.

Betreten der Wohnung nur mit Zustimmung des aktuellen Bewohners

„Möchten andere Hinterbliebene die Wohnung betreten, beispielsweise um persönliche Dinge auszuräumen oder Unterlagen durchzusehen, geht das nur mit Zustimmung des aktuellen Bewohners“, sagt Hartmann. Alles andere wäre nämlich Hausfriedensbruch.

Der Ehepartner, der Lebensgefährte oder die WG-Genossen des Verstorbenen müssen die anderen Hinterbliebenen also nicht in die Wohnung lassen. Auch der Vermieter darf den Angehörigen die Wohnung nicht aufschließen. „Selbst, wenn die Hinterbliebenen einen Wohnungsschlüssel haben, dürfen sie die Wohnung ohne Zustimmung des aktuellen Bewohners nicht mehr betreten und müssen den Schlüssel abgeben“, erklärt die Mietrechtsexpertin.

Dazu ein Beispiel: Die verstorbene Mutter war zwar die einzige Mieterin der Wohnung, lebte dort aber mit ihrem neuen Partner zusammen. Dann darf die Tochter weder den Schlüssel zur Wohnung ihrer Mutter benutzen noch die Wohnung betreten, wenn der Lebensgefährte das nicht will.

Kein Anspruch auf Betreten, aber ein Recht auf Herausgabe des Besitzes

Das bedeutet aber dennoch nicht, dass der Bewohner der Wohnung die persönlichen Dinge des Toten behalten darf – schließlich gehört der Besitz des Verstorbenen jetzt den Erben. Und es ist nicht gesagt, dass jeder Bewohner der Wohnung auch automatisch (Mit-) Erbe ist. Man denke dabei etwa an WGs oder an unverheiratete Lebenspartner. Sie haben auch nach vielen Jahren Beziehung kein gesetzliches Erbrecht. Das lesen Sie auch ausführlich auf aktiv-online.de.

„Erben haben selbstverständlich einen Herausgabeanspruch auf ihr Erbe“, erklärt Hartmann. Das bedeutet: Der Bewohner muss den oder die Erben zwar nicht in die Wohnung lassen, ihnen aber den Besitz des Verstorbenen übergeben. „Kann man sich mit dem Bewohner absolut nicht über die Herausgabe der Gegenstände einigen, muss man klagen“, sagt die Juristin.

Es gilt allerdings: Möchten die bisherigen (Mit-) Bewohner die Wohnung nicht übernehmen, geht der Mietvertrag auf die Erben über. Damit sind dann doch die Erben Mieter, und für sie gelten die im nächsten Abschnitt beschriebenen Regelungen für das Betreten der Wohnung.

Was ist, wenn der Verstorbene allein lebte?

„Lebte der Verstorbene allein, treten sämtliche Erben in den Mietvertrag ein“, erklärt Hartmann. Bei mehreren Erben werden also alle gemeinsam Mieter. Das bedeutet: Jeder Erbe hat das Recht, die Wohnung zu betreten. Ist der Schlüssel zur Wohnung verloren gegangen, können sich die Erben auch an den Vermieter wenden, um die Wohnung zu öffnen. „Nötigenfalls muss man sich als Erbe ausweisen, beispielsweise per Erbschein“, sagt Hartmann.

Wenn dann aber einer der Erben im Alleingang die Wohnung komplett ausräumt und dabei sämtliche Wertgegenstände mitnimmt, müssen das die Erben untereinander klären. Wenn nötig, müssen die anderen Erben vor Gericht ziehen, um den ihnen zustehenden Anteil am Erbe zu erhalten.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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