Köln. Das wünscht sich keiner, aber passieren kann es durchaus immer noch: Das Gesundheitsamt ordnet eine  corona-bedingte Quarantäne an. Ursprünglich waren Berufstätige grundsätzlich für den Verdienstausfall entschädigt worden, wenn sie wegen einer Quarantäne nicht arbeiten konnten. Seit 1. November gilt aber: Impfgegner bekommen im Quarantänefall keine Entschädigung für den Lohnausfall mehr. Und künftig könnte es sogar so sein, dass nur noch Geboosterte Anspruch auf Lohnersatzzahlungen haben. 

aktiv erklärt die Hintergründe: Was gilt genau für wen? 

Ungeimpfte Kontaktpersonen müssen zu Hause bleiben 

Wer muss eigentlich wann in Quarantäne? Stellt sich heraus, dass man engen Kontakt mit einem Infizierten hatte oder mit einem Infizierten zusammenlebt, fragt das Gesundheitsamt den Impfstatus ab. Menschen, die vollständig geimpft und zusätzlich geboostert sind, dürfen dann trotzdem raus – vorausgesetzt, sie sind selbst nicht positiv getestet worden. Dasselbe gilt für: 

  • Genesene ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests,
  • vollständig Geimpfte ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der zweiten Impfung, 
  • Genesene mit zusätzlicher Impfung, 
  • mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson Geimpfte, die zusätzlich zweimal geimpft sind. 

Alle anderen erhalten eine Quarantäneanordnung. Diese muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Isolation oder Quarantäne endet nach zehn Tagen. Um die Quarantäne schon nach sieben Tagen zu beenden, braucht man einen Nachweis über einen negativen PCR- oder Schnelltest. Eine Entschädigung für den Verdienstausfall gibt es seit November in ganz Deutschland nicht mehr.  

Bekommen künftig nur noch Geboosterte eine Lohnfortzahlung? 

Einzelne Bundesländer wie zum Beispiel Niedersachsen ziehen in Betracht, die Lohnersatzzahlungen künftig auch für geimpfte, aber nicht geboosterte Arbeitnehmer zu streichen. In Bayern wurde dieser Beschluss bereits gefasst. Wann dies umgesetzt werden soll und ob es dann bundesweit gilt, ist im Moment noch unklar. Das niedersächsische Gesundheitsministerium wies auf Anfrage von aktiv darauf hin, dass dies der geltenden Rechtslage entspreche und Niedersachsen ein Interesse daran habe, dass die Länder die Regelung einheitlich anwenden. Alle, die sich boostern lassen können, aber bisher nicht geboostert sind, sollen sich auf die Lage einstellen können. Derzeit werde zwischen den Ländern die Frist zur Anwendung der Rechtslage abgestimmt.  

Und wie wird die anvisierte Änderung begründet? Ganz einfach: Mittlerweile liegt eine allgemeine Empfehlung für eine Auffrischungsimpfung nach Ablauf des Impf- oder Genesenenstatus vor. Und mit dieser Auffrischung könnte eine Quarantäne vermieden werden – und damit auch der Verdienstausfall.  

Was gilt, wenn man im Ausland war? 

Alle Reiserückkehrende müssen einen der folgenden Nachweise bereits bei der Einreise nach Deutschland vorlegen können: einen aktuellen Corona-Test (PCR oder Antigen) oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder einen Genesenen-Nachweis. Reiserückkehrer aus einem Hochrisikogebiet (aktuelle Übersicht auf der Internetseite des Robert-Koch-Institut: rki.de) müssen eine digitale Einreiseanmeldung ausfüllen und ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Geboosterte und alle, die nach den oben aufgelisteten Kriterien als vollständig geimpft oder genesen gelten, können sich dann in der Heimat ohne Einschränkungen bewegen. 

Heimkehrer, die keinen gültigen Geimpften- oder Genesenenstatus vorweisen können, müssen nach der Wiedereinreise schnurstracks in ihre Wohnung und dort zehn Tage bleiben, auch wenn sie – etwa am Flughafen – negativ getestet wurden. Können sie deshalb nicht arbeiten, gibt es kein Geld mehr vom Betrieb. Erst ab dem fünften Tag kann man sich in solchen Fällen freitesten und wieder zur Arbeit gehen. 

Wer sich nicht impfen lassen kann, bekommt weiterhin Lohnersatz 

Im Quarantänefall darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen, um zu prüfen, ob eine Entschädigung für das entgangene Einkommen überhaupt ausgezahlt wird. Dem Antrag auf Erstattung muss der Arbeitgeber eine Erklärung des Arbeitnehmers über den Impfstatus beifügen. Diese Erklärung muss der Arbeitgeber vor Auszahlung der Leistung haben. Dafür scannt man am besten das Impf- oder Genesenenzertifikat ein und schickt es an die Firma. 

Positiv Getestete müssen zu Hause bleiben und bekommen weiterhin einen Lohnersatz, unabhängig vom Impfstatus. Auch Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen gar nicht impfen lassen können oder für die eine Impfung nicht empfohlen wird, werden in Quarantäne weiterhin bezahlt. 

Ursula Wirtz
aktiv-Redakteurin

Als Mitglied der Stuttgarter aktiv-Redaktion berichtet Ursula Wirtz aus den Metall- und Elektrounternehmen in Baden-Württemberg sowie über Konjunktur- und Ratgeberthemen. Sie studierte Romanistik und Wirtschaftswissenschaften. Später stieg sie bei einem Fachzeitschriftenverlag für Haustechnik und Metall am Bau in den Journalismus ein. Neben dem Wirtschaftswachstum beobachtet sie am liebsten das Pflanzenwachstum in ihrem Garten.

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