Wächst das Grün des Nachbarn über die Grundstücksgrenze, ist schnell die gute Beziehung zum Nachbarn zerrüttet. „Streit könnte man leicht vermeiden“, ist der Berliner Rechtsanwalt Johannes Hofele überzeugt. „Die meisten Probleme entstehen durch mangelnde Toleranz und Kommunikation“, so der Experte für Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein.

Ganz wichtig: Den Grenzabstand einhalten

Nicht nur Reden hilft, will man Ärger schnell aus der Welt schaffen. Voraussetzung für ein friedliches Nebeneinander unter Nachbarn ist auch, dass sich jeder an die Regeln hält, in diesem Fall den sogenannten Grenzabstand beachtet. Der legt fest, welche Maße und Abstände für Einfriedungen und Sichtschutz durch Pflanzen entlang der Grundstücksgrenze gelten. Werden diese unterschritten, kann der Nachbar das Zurückschneiden oder sogar Entfernen des störenden Bewuchses verlangen, unter Wahrung bestimmter Fristen.

Ob Höhe oder Grenzabstand: Zum Nachbarrecht der Länder kommen noch Vorgaben der Kommunen

Gestaltungssatzungen der Gemeinden können weitere Vorgaben zur Bepflanzung von Einfriedungen der Gärten enthalten. Auch darauf sollte man achten. „Im Zweifelsfall beim Rathaus anrufen“, empfiehlt Experte Hofele, „die wissen, was geht und was nicht.“ Als Gartenbesitzer gut beraten ist, wer sich an folgende Faustregel hält: „Je höher die Hecke, desto weiter weg vom Zaun, mindestens aber einen halben Meter.“

Das Messen hat allerdings seine Tücken. Liegt ein Grundstück beispielsweise tiefer als der Nachbargarten, ist die zulässige Wuchshöhe der Pflanzen vom höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall in Bayern entschieden, in dem es um den Rückschnitt einer sechs Meter hohen Thujenhecke ging (BGH, 2.6.2017, V ZR 230/16).

Wie geschnitten werden muss, hängt vom Bundesland und von der Art des Gewächses ab

Das Nachbarschaftsrecht ist kleinteilig, da lohnt es sich, genauer hinzuschauen. Je nach Wohnort gelten andere Regeln. Manche Bundesländer wie Hessen legen den Abstand nach der Art des Gewächses fest. Bäume und Sträucher werden dazu in verschiedene Kategorien unterteilt. Während für größere Arten ein Grenzabstand von einem Meter gilt, genügt für kleinere schon die Hälfte. Ähnlich sieht es das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg.

Einfacher ist die Sache dagegen in Bayern. Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von zwei Metern dürfen hier unabhängig von der Art nicht näher als 50 Zentimeter an die Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sind sie höher, vergrößert sich der Abstand auf zwei Meter. Ausnahmen gelten für landwirtschaftliche Pflanzungen wie Hopfen.

Auch das gilt es zu beachten: Eine Pflanze wächst mit der Zeit nicht nur in die Höhe, sondern auch in die Breite. Das sollte man schon aus praktischen Gründen einrechnen. Auch nach 10 oder 20 Jahren soll der Besitzer noch drankommen, um das Gewächs zu schneiden. Will er dazu in Nachbars Garten, kann er übrigens nur höflich fragen, er hat keinen Anspruch darauf, den fremden Grund und Boden zu betreten.

Achtung beim Schneiden: Schonfrist in der Wachstumsperiode

Damit das Grün nicht zu mächtig wird, sollten Gartenbesitzer immer dranbleiben und Zweige und Äste regelmäßig kürzen. „Wie beim Friseur“, so Hofele. Ausgenommen ist die Wachstumsperiode. Laut Bundesnaturschutzgesetz ist bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden dürfen.

Zum Schutz der im Grün lebenden Tiere ist während dieser Zeit kein Rückschnitt erlaubt. „Wen also Nachbars wuchernde Hecke stört, weil sie ihm die Sonne nimmt, der sollte das rechtzeitig sagen“, so der Anwalt, „sonst muss er sich womöglich den ganzen Sommer über ärgern.“

Jederzeit erlaubt sind dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte. Die Spitzen, die seit dem letzten Rückschnitt an der Ligusterhecke gewachsen sind, darf man also abschneiden. Auch gegen den Pflegeschnitt Ihrer Obstgehölze hat der Gesetzgeber nichts. Darauf weist die Rechtschutzversicherung Arag hin.

Tipp: Immer erst nachschauen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort ihren Nahrungsvorrat angelegt haben. Dann muss man das Vorhaben zurückstellen, so die Versicherungsfachleute weiter. Denn nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Einmal Hecke und Baum am Gehweg stutzen: 525,39 Euro

Übrigens: Die Verbote gelten nicht, wenn der Schnitt der Verkehrssicherheit dient und dringend ist. Etwa wenn die Hecke nach einem Sturm auf den Gehweg zu kippen droht. Die Sicherheit ist wichtig. Den Besitzer eines Eckgrundstücks an einer öffentlichen Straße in Rheinland-Pfalz hatte das Straßenbauamt zweimal zum Rückschnitt aufgefordert. Er kam der Aufforderung jedoch nicht nach. Die Behörde forderte daher gerichtlich die Kosten für die Beseitigung der auf die Straße überhängende Pflanzen zurück. Macht 525,39 Euro. (VG Mainz, 21.2.2018, 3 K 363/17.MZ).

Wenn es zu sehr über den Zaun wuchert: Dem Nachbarn fürs Schneiden eine Frist setzen

Darf man außerhalb der Schonfrist denn selbst zur Schere greifen und störendes Grünzeug entfernen, wenn der Nachbar dies nicht erledigt? Hier greift das Selbsthilferecht, so der Experte. Pflanzen, die die Grundstücksgrenze überschreiten, dürfen abgeschnitten werden. Allerdings muss der Beeinträchtigte seinen Nachbarn vorher zur Beseitigung auffordern und ihm eine Frist setzen. So steht es in Paragraf 910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Rückschnitt ist jedoch nicht gleich Kahlschlag. In einem Fall aus Coburg entfernte ein Nachbar den Überwuchs der Ziersträucher mit der Kettensäge so stümperhaft, dass die Gehölze eingingen. Der Besitzer erhielt 750 Euro Schadenersatz (LG Coburg, 25.9.2006, 32 S 83/06).

Was alles im Garten schlummert: Wuchernde Wurzeln darf man kappen

Was für Zweige gilt, gilt auch für Wurzeln. Wuchern sie in Nachbars Rasen oder bohren gar sein Gartenhäuschen an, darf sich der „bewurzelte Nachbar“ nach Paragraf 910 BGB selbst helfen und die Eindringlinge kappen. Allerdings muss er dem Besitzer der Pflanzen auch hier zuvor die Möglichkeit zur Beseitigung bieten und sie dürfen durch die Aktion keinen Schaden nehmen

Nicht eindeutig einer Seite zugeordnet: Einen Grenzbaum darf man nicht einfach fällen

Steht ein Baum genau auf der Grenze zweier Grundstücke, liegt der Fall anders. Will ihn einer der Grundstücksbesitzer weghaben, muss der andere dem zustimmen. Nach Paragraf 923 BGB kann jede Seite die Beseitigung des „Grenzbaums“ verlangen. Selbst wenn das Fällen eigenmächtig geschieht, während einer der Nachbarn in Urlaub ist, hat dieser keinen Anspruch auf Schadenersatz. (OLG Schleswig, 17.10.2017, 3 U24/17).

Nicht zu lange warten: Je nach Bundesland haben Bäume nach fünf Jahren Bestandschutz

Hat man sich erfolglos um Einigung mit dem Nachbarn bemüht und alles Reden nichts gebracht, sollte man mit Beschwerden nicht allzu lange warten. Je nach Bundesland haben Bäume fünf Jahre nach Anpflanzung Bestandsschutz. Dann ist nichts mehr zu machen. Sagt der Nachbar in dieser Zeit nicht, dass ihn der Baum stört, kann er danach lediglich den Rückschnitt der überhängenden Äste verlangen.

Schlichtung statt Streit vor Gericht

Bevor ein Nachbarstreit vor Gericht geht, ist es in vielen Ländern Pflicht, eine Schlichtungsstelle einzuschalten. „Eine sinnvolle Regelung“, findet Hofele. Es gibt solche Stellen inzwischen in den meisten Bundesländern. Die örtlichen Gemeindeverwaltungen und Amtsgerichte geben Auskunft über solche Stellen, die mit allen Parteien versuchen, eine gütliche Einigung zu finden. Das spart Zeit und Kosten. So kann man sich wieder mit seinem Nachbarn versöhnen und in Frieden dort wohnen bleiben, wo man zu Hause ist.

Leserfrage: Was gilt, wenn eine Hecke auf der Grenze steht?

Erwin R. aus Dillingen an der Donau: Vor vielen Jahren haben wir, gemäß einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Nachbarn, eine Hecke direkt auf die Grundstücksgrenze gepflanzt. Seitdem hat ein neuer Eigentümer das Nachbargrundstück erworben. Und er schneidet nun auf seiner Seite die Hecke immer wieder extrem zurück und legt dann den Heckenschnitt auf unsere Seite. Darf er das?

Wir haben darüber mit Roman Sostin gesprochen, er ist Jurist beim Eigentümerverband Haus & Grund Bayern. Tatsächlich kommt es in der Praxis häufiger vor, dass Nachbarn individuelle Ausnahmen von den gesetzlich geregelten Pflanz- und Abstandsvorschriften vereinbaren. Was man aber wissen sollte: So eine Vereinbarung gilt laut Sostin „nur zwischen diesen beiden konkreten Parteien“. Folge: Ein neuer Eigentümer ist nicht mehr verpflichtet, sich an diese alte Regelung zu halten. „Eine Ausnahme läge nur dann vor“, sagt der Experte, „wenn die Vereinbarung zum Beispiel als sogenannte Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wäre.“

Grundsätzlich könnte ein neuer Eigentümer daher sogar oft verlangen, dass zum Beispiel eine Hecke versetzt wird, um den gesetzlich geforderten Abstand herzustellen. Das gilt allerdings nur, wenn die Verjährungsfrist nicht bereits abgelaufen ist; in Bayern liegt sie bei fünf Jahren.

Zu einem Rückschnitt der Hecke ist ein Nachbar übrigens in aller Regel verpflichtet: Den auf sein Grundstück ragenden Teil muss er pflegen – und er ist auch selbst für die Entsorgung des Grünschnitts zuständig.

Friederike Storz
aktiv-Redakteurin

Friederike Storz berichtet für aktiv aus München über Unternehmen der bayerischen Metall- und Elektro-Industrie. Die ausgebildete Redakteurin hat nach dem Volontariat Wirtschaftsgeografie studiert und kam vom „Berliner Tagesspiegel“ und „Handelsblatt“ zu aktiv. Sie begeistert sich für Natur und Technik, Nachhaltigkeit sowie gesellschaftspolitische Themen. Privat liebt sie Veggie-Küche und Outdoor-Abenteuer in Bergstiefeln, Kletterschuhen oder auf Tourenski.

Alle Beiträge der Autorin