Köln. Soll ich? Soll ich nicht? Das Ja auf dem Standesamt ist heutzutage meistens vor allem ein Ausdruck von ganz großen Gefühlen. Doch egal, wie tief die Liebe ist: die Hochzeit hat auch handfeste rechtliche Folgen. Manchmal bietet das Zusammenleben ohne Trauschein Vorteile, manchmal stehen Ehepaare besser da …

Private Versicherungen

Um in den Genuss günstiger Partnertarife zu kommen, muss man heutzutage nicht mehr heiraten. „Sobald man zusammen wohnt, benötigt man bei vielen Versicherungen keine zwei Verträge mehr, sondern nur noch einen, unabhängig von einer Hochzeit“, sagt Thorsten Rudnik, Experte bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Das gilt für die meisten Sachversicherungen, beispielsweise Haftpflicht, Hausrat oder Rechtsschutz.

Personenversicherungen dagegen kosten sowieso immer gleich viel – egal ob man Single ist, zusammenlebt oder verheiratet ist. Sie sind nämlich, wie der Name schon sagt, nur an die Person gebunden, beispielsweise private Kranken-, Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Hier bei aktiv gibt’s mehr zum Thema Versicherungsschutz bei Paaren.

Paare, die schon Nachwuchs haben, schließen häufig eine Risikolebensversicherung ab: Falls einem Elternteil etwas passiert, bekommt der andere von der Versicherung Geld. Vor allem unverheiratete Eltern können dann jedoch eine böse Überraschung erleben, weil dann schnell hohe Erbschaftssteuern fällig werden. Dies kann man aber durch eine clevere Vertragsgestaltung vermeiden.

Krankenkasse

Solange beide Partner berufstätig sind, muss sowieso jeder seinen Kassenbeitrag zahlen. Es ist also egal, ob man mit oder ohne Trauschein zusammen ist. Vorteile haben Ehepaare allerdings, wenn ein Partner aus welchen Gründen auch immer seinen Job aufgibt. „Der Ehepartner kann dann meist in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Ein unverheirateter Lebenspartner muss sich selbst versichern“, erklärt Versicherungsexperte Thorsten Rudnik.

Mietrecht

Die Zeiten, in denen man ohne Trauschein keine gemeinsame Wohnung bekommen hat, sind bekanntlich schon lange vorbei. Faktisch können Paare fast immer problemlos zusammenziehen. „Will der Lebenspartner in die Wohnung des anderen einziehen, muss der Vermieter informiert werden und dies genehmigen. Er muss aber letztlich zustimmen“, erklärt Jurist Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes. Ehepaare haben es kaum leichter, denn sie brauchen zwar keine Zustimmung des Vermieters, müssen ihn aber ebenfalls informieren.

Scheitert eine wilde Ehe, muss der Partner wieder ausziehen und hat keinerlei Ansprüche, in der Wohnung zu bleiben. Davor schützt ein gemeinsamer Mietvertrag. Doch Vorsicht: „Haben beide den Vertrag unterschrieben, müssen auch beide gemeinsam kündigen oder beide haften weiter für die gesamte Miete“, erklärt Ropertz. Man ist also unter Umständen auch dann noch in der Pflicht, wenn man schon lange ausgezogen ist. Will ein Partner nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Vertrag heraus, braucht er dazu die Zustimmung des Vermieters und des Expartners.

Diese Regelungen gelten auch für Ehepaare, die den Mietvertrag gemeinsam unterschrieben haben. Trotzdem bringt der Trauschein Vorteile: „Nach einer rechtskräftigen Scheidung genügt es, dem Vermieter mitzuteilen, wer die Wohnung übernimmt. Eine Zustimmung des Vermieters ist nicht mehr nötig“, erklärt Ropertz. Können sich die Ehepartner nicht einigen, wer die Wohnung behält, entscheidet das Gericht.

Beim Tod eines Partners gibt es dagegen keine Unterschiede: „In diesem Fall darf der Überlebende in der gemeinsamen Wohnung bleiben, auch wenn das Paar nicht verheiratet war“, so der Jurist.

Steuern

Bekanntlich können Verheiratete das Ehegattensplitting nutzen, Unverheiratete dagegen nicht. „Solange beide Partner etwa gleich viel verdienen, bringt das Ehegattensplitting jedoch keine nennenswerten finanziellen Vorteile“, erklärt Rechtsanwalt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Steuerlich gesehen lohnt sich der Gang zum Standesamt besonders dann, wenn einer sehr viel und einer ganz wenig verdient. „Dann zahlt ein Ehepaar insgesamt weniger Steuern als ein nicht verheiratetes Paar“, erklärt Nöll.

Haftung

Bei unverheirateten Paaren macht jeder sein eigenes Ding, der Partner haftet nicht. Beiden kann es also relativ egal sein, wofür der Liebste sein Geld ausgibt. Der eine hat mit den Shopping-Orgien des anderen nämlich absolut nichts zu tun.

Bei Ehepaaren ist das bis zu einem gewissen Grad anders. „Handelt es sich um sogenannte Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, müssen Ehepartner im Rahmen der „Schlüsselgewalt“ für die Verträge des anderen einstehen“, erklärt der Kölner Allgemeinanwalt Harald Rotter vom Deutschen Anwaltverein. Lässt beispielsweise die Ehefrau einen tropfenden Wasserhahn reparieren oder bestellt sie ein Zeitungsabo, kann sich das Unternehmen das Geld auch vom Ehemann holen, wenn sie nicht zahlen kann. Das gilt aber nicht für teure Anschaffungen, beispielsweise den Kauf eines Autos oder Luxusreisen. Auch für Bankkredite, die ein Ehepartner alleine aufnimmt, haftet der andere nicht.

Trennung

Scheitert die Beziehung, können sich unverheiratete Paare blitzschnell und ohne jede Formalität trennen. Ehepaare dagegen müssen sich natürlich ganz offiziell von einem Gericht scheiden lassen, was bekanntlich teuer, langwierig und nervenzerfetzend sein kann.

Vermögen

Ehepartner müssen bei einer Scheidung ihr Vermögen auseinanderdividieren, was nicht selten zu einem endlosen Kleinkrieg um jede Untertasse führt. Vor allem wenn während der Ehe Immobilien- oder Firmenbesitz aufgebaut wurde, sorgt der gesetzliche Zugewinnausgleich erfahrungsgemäß zu intensiven Auseinandersetzungen und damit zu Kosten. Unverheiratete Paare dagegen können sich solche Streitereien ersparen. Hier gilt nämlich: Meins bleibt meins und geschenkt ist geschenkt. „Unverheiratete haben bei einer Trennung keinerlei Ansprüche auf das Geld oder Vermögen des anderen“, erklärt der Kölner Allgemeinanwalt Harald Rotter vom Deutschen Anwaltverein.

Bezahlt in einer wilden Ehe ein Partner immer die teuren Urlaubsreisen oder finanziert dem anderen edlen Schmuck, gibt’s nach dem Beziehungs-Aus kein Geld zurück. Aber: Hat einer extrem viel Geld oder Zeit in das Vermögen des anderen investiert, dem Partner beispielsweise ein Haus gebaut, ist es inzwischen leichter, davon etwas wiederzusehen. Das hat der BGH 2008 entschieden (Aktenzeichen XII ZR 179/05). Trotzdem dürfte man sich dann in den meisten Fällen vor Gericht treffen. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte sich besser vorher vertraglich absichern.

Unterhaltspflicht

Unverheiratete Partner sind einander zu nichts verpflichtet. Dabei ist es egal, ob der andere in einer finanziellen Notlage, krank oder sogar pflegebedürftig ist: „Es entstehen keinerlei Ansprüche gegen den Partner – selbst dann nicht, wenn das Paar schon jahrzehntelang zusammen war oder einer wegen gemeinsamer Kinder seinen Beruf aufgegeben hat“, erklärt der Kölner Jurist Harald Rotter. Ausnahme: In den ersten drei Jahren nach der Geburt hat auch die unverheiratete Mutter Anspruch auf Unterhalt für sich selbst.

Auch wenn es moralisch sicherlich fragwürdig ist: Rein rechtlich kann der unverheiratete Partner einfach gehen und den Hilfsbedürftigen seinem Schicksal überlassen. Das gilt natürlich nicht in krassen Fällen von unterlassener Hilfeleistung, beispielsweise wenn einer nach einem unglücklichen Sturz schwer verletzt in der Wohnung liegt.

Mit der Hochzeit dagegen sind beide Partner verpflichtet, füreinander zu sorgen und müssen gegebenenfalls sowohl während der Ehe, als auch nach einer Scheidung Unterhalt zahlen.

Sozialhilfe

Gemein, aber leider wahr: Benötigt jemand Sozialhilfe, rechnet das Amt bei allen Paaren, die gemeinsam in einer Wohnung leben, das Einkommen des Partners an. „Verheiratete und unverheiratete Paare sind in diesem Punkt gleichgestellt“, sagt Allgemeinanwalt Harald Rotter aus Köln. Auch ohne Trauschein besteht also indirekt trotzdem eine Unterhaltspflicht. Allerdings: Zieht der Bedürftige aus der gemeinsamen Wohnung aus, wird das Einkommen des Partners nicht mehr angerechnet. Der Ehepartner dagegen müsste in diesem Fall Unterhalt zahlen.

Sorgerecht

„Bekommt ein unverheiratetes Paar Nachwuchs, hat automatisch die Mutter das Sorgerecht und die Kinder tragen den Nachnamen der Mutter“, erklärt Jurist Harald Rotter. Will der Vater das nicht, muss er sich ausdrücklich darum kümmern und das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Bei Eheleuten dagegen haben automatisch beide Elternteile das Sorgerecht und die Kinder tragen den gemeinsamen Familiennamen.

Tod

Stirbt bei Unverheirateten ein Partner, hat der Überlebende keinerlei gesetzliche Erbansprüche (AKTIV berichtete) und bekommt nicht einen einzigen Cent Witwenrente von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Verheiratete Paare sind hier erheblich besser gestellt: Der Überlebende ist automatisch gesetzlicher Erbe und hat außerdem noch Ansprüche auf Hinterbliebenenrente.

Sonstige Rechte

„Unverheiratete Paare sind rechtlich gesehen Fremde“, sagt der Kölner Allgemeinanwalt Harald Rotter. Deshalb haben sie im Gegensatz zu Ehepaaren selbst nach jahrzehntelanger Beziehung keinerlei Ansprüche, Auskunft von den Ärzten zu bekommen, wenn ein Partner schwer erkrankt. Folglich sind entsprechende Vollmachten sehr zu empfehlen.

„Auch vor Gericht haben unverheiratete Partner kein Zeugnisverweigerungsrecht, Ehepartner dagegen schon“, erklärt Rotter. Gut zu wissen: „Das Zeugnisverweigerungsrecht haben auch Verlobte – selbst dann, wenn die Verlobung erst kurz vor dem Gerichtstermin in aller Stille stattgefunden hat...“

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

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