Am Anfang ist noch alles ganz einfach: Kinder unter sieben Jahren sind „geschäftsunfähig“. Das bedeutet: Das Kleine darf nicht mal einen Lolli kaufen – und erst recht keine anderen sogenannten Rechtsgeschäfte tätigen, also etwa Verträge unterschreiben.

„Ein kleines Kind darf nicht einmal Geschenke annehmen! Alles, was es entscheidet, ist rechtlich gesehen null und nichtig“, erklärt der Kölner Anwalt Harald Rotter, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Allgemeinanwälte des Deutschen Anwaltvereins. Nur die Eltern als gesetzliche Vertreter können im Namen des Kindes „rechtswirksam handeln“, wie Juristen das nennen.

Ab wann ist man geschäftsfähig?

Am siebten Geburtstag ändert sich das Bild: Dann ist der Nachwuchs elf Jahre lang „beschränkt geschäftsfähig“ – bis er 18 wird. „Grundsätzlich müssen die Eltern auch in diesem Alter praktisch allen Rechtsgeschäften zustimmen: Jugendliche sind also umfassend gegen Abzocke geschützt“, so der Anwalt.

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen. Die erste greift, wenn ein Jugendlicher durch die Transaktion ausschließlich Vorteile hat, aber keinerlei Nachteile – beispielsweise bei Geldgeschenken: „In diesem Fall ist die Zustimmung der Eltern nicht erforderlich.“

Oma darf nicht einfach ein Smartphone schenken

Aber Achtung! Will die Oma dem Enkel beispielsweise den lang ersehnten Motorroller oder das aktuellste Smartphone schenken, benötigt sie dazu doch wieder das O. K. der Eltern. Denn durch so ein Geschenk entstehen Folgekosten, etwa durch die Versicherung des Mofas oder die monatlichen Telefongebühren. „Sobald mit einem Geschenk solche sogenannten Nachteile verbunden sind, müssen beide Elternteile ausdrücklich zustimmen“, sagt Rotter.

Ohne Einverständnis der Eltern geht auch beim Shoppen grundsätzlich nichts – egal, ob im Laden oder im Internet. Allerdings greift hier die zweite Ausnahme: der sogenannte Taschengeld-Paragraf. „Wenn der Jugendliche etwas mit Geld bezahlt, das er ausdrücklich zur freien Verfügung erhalten hat, ist der Kauf unabhängig von der Zustimmung der Eltern sofort wirksam.“ Bekommt der Jugendliche aber vom Opa zweckgebunden Geld geschenkt, das beispielsweise für den Führerschein bestimmt ist, darf er davon nicht einfach ein neues Handy kaufen.

Auch Erspartes fällt nicht unter den Taschengeld-Paragrafen, sondern gilt als Vermögen: Wenn der Sohnemann also viele Monate lang sein ganzes Taschengeld für einen Computer zurückgelegt hat, müssen die Eltern den Kauf wieder ausdrücklich genehmigen.

Kein Vertrag ohne Zustimmung der Eltern

Auch bei sonstigen Verträgen etwa über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und erst recht bei einem Miet- oder Ausbildungsvertrag entscheiden ausschließlich die Eltern. Ohne ihre Zustimmung geht also nichts. Genehmigen die Eltern beispielsweise die Banklehre im Heimatort, darf der Jugendliche nicht einfach eine Tischlerausbildung in der entfernten Großstadt starten.

Und selbst wenn die Eltern einem Geschäft zugestimmt haben, müssen sie daraus entstehende Kosten noch lange nicht bezahlen: „Es kommt darauf an, wer der Vertragspartner ist“, betont Rotter. Meldet sich also das Töchterchen mit Zustimmung der Eltern in der Ballettschule an, haftet nur die Tochter für die Monatsbeiträge. Unterschreiben aber die Eltern die Anmeldung, stehen sie in der Pflicht.

Für die elterliche Genehmigung gibt es natürlich keine Formvorschriften – ein mündliches „geht klar“ reicht völlig aus. Auch wenn die Eltern von der Sache wussten, ohne etwas dagegen zu unternehmen, gilt diese „Duldung“ in der Regel als Zustimmung.

Es müssen aber grundsätzlich immer alle Erziehungsberechtigten zustimmen, im Normalfall also beide Elternteile. Das geht auch im Nachhinein. „Bis zur Zustimmung durch die Eltern ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam“, erklärt Rotter. Und im Zweifel gilt: Ohne ausdrückliches elterliches Einverständnis ist ein Vertrag nicht zustande gekommen.

Geschäftspartner trägt das volle Risiko

Fristen gibt es für diese Zustimmung nicht. „Die Eltern können es sich also monatelang überlegen“, sagt der Anwalt. Wenn also die Tochter beispielsweise auf eigene Faust einen teuren Model-Kursus belegt oder der Sohn sich heimlich ein hochwertiges Technikspielzeug gekauft hat, können die Eltern auch noch nach Monaten ihre Zustimmung verweigern – und das Geld zurückverlangen.

„Dieses Risiko, dass die Eltern ein Geschäft später nicht genehmigen, liegt immer ausschließlich beim Geschäftspartner des Kindes“, so Rotter. Das gilt sogar dann, wenn der Geschäftspartner nicht wusste, dass Junior noch gar nicht volljährig ist.

Silke Becker
Autorin

Silke Becker studierte Soziologie, BWL, Pädagogik und Philosophie. Seit ihrem Abschluss arbeitet sie als Redakteurin und freie Journalistin. Außerdem hat sie mehrere Bücher veröffentlicht. Am liebsten beschäftigt sie sich mit den Themen Geld, Recht, Immobilien, Rente und Pflege.

Alle Beiträge der Autorin