München. Wenn jemand stirbt, kommt zur Trauer bald jede Menge Verwaltungskram – und die Frage: Wie ist das mit der Steuer? Beruhigend: Die meisten müssen keinen Zugriff des Staates aufs Erbe fürchten. Geschwister sind da aber oft ebenso gekniffen wie Partner ohne Trauschein. Und ganz wichtig: Die gleichen Steuersätze und teils niedrigen Freibeträge gelten auch für „Schenkungen unter Lebenden“! Das gibt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor.
Steuersatz und Freibetrag bei der Erbschaftsteuer: Erbe wird je nach Verwandtschaftsgrad versteuert
Welche Werte ohne Abzug an die Erben oder Beschenkten übergehen können, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Grundregel: „Je enger die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag“, sagt Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München. So kann der Ehepartner (oder eingetragene Lebenspartner) bis zu 500.000 Euro steuerfrei erben, jedes (Stief-)Kind bis zu 400.000 Euro.
Die ferne Verwandtschaft oder zum Beispiel auch per Testament bedachte Freunde müssen dagegen alles, was den Gegenwert von 20.000 Euro übersteigt, mit dem Finanzamt teilen. Das gilt auch für nicht eheliche Lebensgefährten! „Wer ohne Trauschein zusammengelebt hat, darf nur den niedrigsten Freibetrag geltend machen – auch wenn die Beziehung lange gedauert hat“, warnt Experte Steiner.

Aber nicht nur der persönliche Freibetrag hängt von der Beziehung des Erbenden zum Verstorbenen ab. Sondern auch der Steuersatz, der auf Vermögen jenseits des Freibetrags fällig wird. Ehepartner, Kinder und Enkel werden auch da besonders schonend behandelt (siehe Tabelle).
„Wer ohne Trauschein zusammengelebt hat, darf nur den niedrigsten Freibetrag geltend machen“
Anton Steiner, Fachanwalt für Ebrecht
„Unverheiratete Lebensgefährten fallen in die gleiche Steuerklasse wie Nachbarn“, erklärt Steiner. Die Auswirkungen sind beträchtlich! Verstirbt beispielsweise eine Ehefrau und hinterlässt ihrem Gatten ein Vermögen von 250.000 Euro, muss dieser keinen Cent Steuern entrichten. Wären die beiden dagegen nicht verheiratet gewesen, würden 69.000 Euro Steuern fällig, nämlich 30 Prozent der nach Abzug des Freibetrags von 20.000 Euro zu versteuernden 230.000 Euro.
Wie der Nachlass für die Berechnung der Erbschaftsteuer veranschlagt wird, regelt das Bewertungsgesetz. Natürlich muss nicht jeder einzelne Gegenstand separat taxiert werden: Hausrat – dazu zählen auch das Auto und die Möbel – im Wert bis zu 41.000 Euro erben der Ehepartner oder die (Enkel-)Kinder pauschal steuerfrei. Und ebenfalls zusätzlich gibt es den vor allem für den Ehegatten wichtigen Versorgungsfreibetrag. „Auf diesen wird aber der Kapitalwert steuerfreier Renten, etwa einer Witwenrente, angerechnet“, so Steiner.
Immobilien gehen mit dem Wert ins Erbe ein, den der örtliche Gutachterausschuss für Objekte dieser Art und Lage auf Basis der abgeschlossenen Kaufverträge ermittelt hat. Eine wichtige Ausnahme gilt für die selbst genutzte Immobilie: Das sogenannte Familienheim erbt man oft komplett steuerfrei – und das gilt zusätzlich zu all den Freibeträgen! Dafür gelten aber strenge Regeln. Mehr zum Thema hier auf aktiv-online.de: So bleibt ein geerbtes Familienheim steuerfrei.
Schenkungssteuer: Keine Extras für biologische Väter
Weil ein Mann der Tochter 30.000 Euro schenkt, werden 3.000 Euro Steuern fällig?! Kann passieren. Nämlich dann, wenn der Mann nur „biologischer Vater“ ist. Das hat der Bundesgerichtshof klargemacht (5. 12. 19, II R 5/17). Bei der Geburt der Tochter war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet, dessen Status als „rechtlicher Vater“ auch nicht angefochten wurde. Nun hat aber stets nur der rechtliche Vater Unterhalts- und andere Pflichten gegenüber einem Kind – und das Kind ist nur gegenüber dem rechtlichen Vater erbberechtigt. Daher geht es in Ordnung, allein den rechtlichen Vater bei der Erbschaft und Schenkungsteuer besserzustellen. Könnte man vom rechtlichen und zugleich vom biologischen Vater steuerbegünstigt Geld bekommen, so der Bundesgerichtshof, „wäre dies eine Besserstellung gegenüber Kindern, die nur ‚einen einzigen‘ Vater haben“.
Schenkungsteuer: Urenkel gelten nicht als Enkel!
Bei großzügigen Schenkungen muss man auf die Steuerpflicht achten – gerade auch im Familienkreis. Das zeigt ein Fall aus dem Raum Düsseldorf: Eine Urgroßmutter hatte ihren beiden Urenkeln eine Immobilie geschenkt. Die Urenkel wollten jeweils den Steuerfreibetrag von 200.000 Euro geltend machen, den das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für die „Kinder der Kinder“ vorsieht. In letzter Instanz machte aber der Bundesfinanzhof klar: „Kinder der Kinder sind lediglich Enkelkinder“ – Urenkel dagegen gelten als „Abkömmlinge“, die jeweils nur 100.000 Euro steuerfrei erhalten können (27. 7. 20, II B 39/20).
Auf einen „Erhalt des Familienvermögens“ müsse das Finanzamt jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn es wie in diesem Fall „auf einer freien Entscheidung des Schenkers beruht, eine oder mehrere Generationen zu überspringen“.