Angelbachtal. In Comics mit Donald und Dagobert Duck taucht die Drohung ebenso oft auf wie in Heimatfilmen: „Ich enterbe dich!“ Im echten Leben muss man sich davor nicht so sehr fürchten – vom Nachlass der Eltern kann man nicht komplett ausgeschlossen werden.
Schon seit Kaisers Zeiten gilt da eine Regel aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: „Werden Kinder enterbt, steht ihnen ein Pflichtteil zu. Dies ist ein Geldanspruch gegen den oder die testamentarisch eingesetzten Erben in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils.“ So erklärt es Gabriela Hack, Fachanwältin für Erbrecht in der Kanzlei Rudolf & Kollegen in Angelbachtal (Baden-Württemberg).

Erben haben drei Jahre Zeit, den Pflichtteil zu fordern

Sofern ein Kind des Verstorbenen schon nicht mehr lebt, sind dessen Kinder, also die Enkel, pflichtteilsberechtigt. Auch der Ehegatte hat stets Anspruch auf den Pflichtteil (gegebenenfalls nebst einem Zugewinnausgleich). Hatte der Erblasser keine Nachkommen, steht sogar seinen Eltern ein Pflichtteil zu – jedoch nicht seinen Geschwistern. Aber Achtung: „Den Pflichtteil bekommt allerdings nur, wer ihn einfordert. Dafür hat man drei Jahre Zeit“, so die Expertin.

Ein einfaches Beispiel: Ein Witwer und sein einziger Sohn liegen über Kreuz. Ohne Testament würde Junior alles erben, das regelt die gesetzliche Erbfolge. Der Vater will sein Vermögen aber dem Tierschutzverein hinterlassen. „Dafür muss er den Sohn nicht ausdrücklich enterben. Es genügt, wenn er den Verein per Testament als Erben einsetzt“, erklärt Hack.

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Das kann der Sohn dann hinnehmen – oder nach dem Tod des Vaters den Pflichtteil verlangen: in diesem Fall die Hälfte des Nachlasses (Beerdigungskosten und andere Verbindlichkeiten aber herausgerechnet). „Der Sohn kann stets nur Geld verlangen, also zum Beispiel nicht das halbe Haus des Vaters“, betont Hack. „Der Verein muss auf Verlangen Auskunft über den Umfang des Nachlasses geben. In der Praxis gibt es oft Streit über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses.“

Was bei Schenkungen an spätere Erben gilt

Noch kniffliger wird es, wenn der Vater vor seinem Tod zum Beispiel viel Geld oder Wertgegenstände verschenkt hat. „In so einem Fall hat der Sohn einen Pflichtteilsergänzungsanspruch,“ sagt die Juristin, „der verschenkte Betrag wird mitgerechnet und der Tierschutzverein muss als Erbe entsprechend mehr aus diesem fiktiven Nachlass an den Sohn bezahlen.“

Generell werden nämlich Schenkungen (auch an spätere Erben!) der letzten zehn Jahre noch mitgerechnet, wenn es um den Pflichtteil geht. Allerdings wird der Wert der Schenkung für jedes verstrichene Jahr um 10 Prozent abgeschmolzen: Je länger die Schenkung zurückliegt, umso geringer fällt also die Pflichtteilsergänzung aus. Ist eine Schenkung schon länger als zehn Jahre her, spielt sie in der Regel keine Rolle mehr.

Bei kniffligen Erbfragen: Besser juristischen Beistand suchen

Allerdings gibt es Ausnahmen: Schenkungen unter Ehegatten werden immer berücksichtigt, solange die Ehe besteht – hier gilt diese Zehn-Jahres-Frist also nicht! Auch bei vorbehaltenen Nutzungsrechten gelten Besonderheiten, zum Beispiel, wenn der Erblasser eine Immobilie verschenkt, sich aber den Nießbrauch vorbehalten hatte.

Da staunt der Laie. Und die Fachfrau rät dringend, auf juristischen Beistand zu setzen: Das Verlangen des Pflichtteils oder das Berechnen eines Ergänzungsanspruchs sollte man lieber nicht auf eigene Faust versuchen.
Übrigens: In ganz seltenen Ausnahmefällen kann man doch komplett enterbt werden. Zum Beispiel, wenn man ein Elternteil tötet oder das versucht hat. Oder wenn man ein Testament fälscht. Auch diese „Erbunwürdigkeit“ ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, seit Kaisers Zeiten.

Thomas Hofinger
Chef vom Dienst aktiv

Thomas Hofinger schreibt über Wirtschafts-, Sozial- und Tarifpolitik – und betreut die Ratgeber rund ums Geld. Nach einer Banklehre sowie dem Studium der VWL und der Geschichte machte er sein Volontariat bei einer großen Tageszeitung. Es folgten einige Berufsjahre als Redakteur und eine lange Elternzeit. 2006 heuerte Hofinger bei Deutschlands größter Wirtschaftszeitung aktiv an. In seiner Freizeit spielt er Schach und liest, gerne auch Comics.

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