Reiserecht

Ärger im Urlaub?

Höllenlärm – und kein Wasser im Pool: Wer hier urlaubt, hat Grund zu meckern ... Foto: dpa

Was man tun kann, wenn üble Mängel die Ferienfreude verderben

Köln. Baulärm, verdrecktes Zimmer – und nur schlappe Marmeladen-Brötchen statt des reichhaltigen Frühstücksbüffets: Mancher Urlaub fällt vor Ort anders aus als geplant und gebucht. Wutschnaubend auf eigene Faust ein anderes Hotel suchen und hinterher sein Geld zurückverlangen? Nein – das geht gar nicht!

„Man muss dem Anbieter immer die Möglichkeit geben, den Mangel abzustellen“, sagt die auf solche Fragen spezialisierte Anwältin Vera Boy von der Kölner Reiserechtskanzlei Dr. Boy & Dr. Herrmann.

Nicht schweigend leiden

Wenn etwas nicht in Ordnung ist, muss man sich zudem schnellstmöglich beschweren – und nicht etwa tagelang schweigend leiden oder sich erst kurz vor der Abreise melden. „Ansprechpartner ist immer der Vertragspartner“, erklärt Boy.

Man kann sich also nicht einfach den nächstbesten Hotelangestellten schnappen, sondern muss die Reiseleitung, die Repräsentanz vor Ort oder direkt den Veranstalter kontaktieren. Bei Internet-Buchungen sollte man vorab checken, im welchem Land die Vertragspartner sitzen.

Normalerweise wird die Reiseleitung versuchen, die Sache schnell zu klären: „Namenhafte Veranstalter finden erfahrungsgemäß fast immer eine Lösung“, sagt Boy. Gelingt dies nicht im ersten Anlauf, sollte man sich nochmals beschweren und dabei eine Frist setzen.

Grundsätzlich kann man erst nach der Rückkehr eine Minderung des Reisepreises verlangen. In der Praxis macht das allerdings nur Sinn, wenn der Urlaub tatsächlich ernstlich beeinträchtigt war – und der Veranstalter auf Beschwerden erst sehr spät oder gar nicht reagiert hat.

Entschädigung schriftlich fordern

Für diese nachträgliche Forderung hat man einen Monat Zeit. Es genügt ein einfacher Brief an den Veranstalter, in dem man ausdrücklich eine Entschädigung fordert – deren Höhe man aber nicht beziffern muss. Was man beim Formulieren sonst noch beachten sollte, erfahren Leser der Wirtschaftszeitung AKTIV exklusiv online. Einfach den aktuellen Premium-Code oben rechts eingeben und diesen Link anklicken: www.aktiv-online.de/premium

„Bei berechtigten Beanstandungen sind die bekannten Reiseveranstalter üblicherweise sehr kulant“, weiß Boy aus langer Erfahrung. Kann man sich nicht einigen, muss man notfalls klagen – die Verjährungsfrist beträgt je nach Anbieter maximal zwei Jahre. Dann wird die Entschädigung vom Gericht festgelegt, und zwar individuell je nach Schwere und Dauer der Beeinträchtigung.

Missverständnisse gibt es übrigens oft bei der Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt – oder doch nur eine Unannehmlichkeit, wie etwa Schwankungen des Wasserdrucks.

„Man sollte die Reisebeschreibung genau lesen, damit man weiß, welche Leistungen man erhält“, betont Boy. Oft sind nämlich falsche Erwartungen Grund für die Enttäuschung: Dass die Einrichtung nicht gefällt oder man von einem Vier-Sterne-Hotel was Besseres erwartet hätte, ist noch kein Mangel – entscheidend ist die Reisebeschreibung. Und wer die preiswerteste Kategorie bucht, wird natürlich nicht in der im Katalog abgebildeten Suite wohnen...


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